Band 
Fünfter Theil.
Seite
367
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Rechtsgelehrsamkeit. ^67

verbesserten und vermehrten sie. Eben dieser Thco-dorich I., König der Franken, ließ auch um dasJahr L - 2 die Gesetze der Alemannen aus ihren vä-terlichen Gewohnheiten sammeln und schriftlich ab-fassen, d»e hernach Ehlotarius ll. noch verbesserte.Im Jahr entstand daraus das Recht der Ale-mamuer und nachher der Schwabenspiegel. Theodo-rich i. ließ auch die Gewohnheiten der Ripuarier,die an dem Rhein, an der Maaß, Mosel und Loirewohnten, sammeln, woraus das Gesetz der Repua-ricr entstand.

Die Gesetze der Alemannier, Bayern, Sach-sen, Britten, Friesen und Langobarden wurdennachher in den Eoäicem le^um amiguarum zusam-mengetragen.

Thevdorich l. und nachher Dagobert l. ließenim 6len Jahrhundert die Gesetze der Franken nn)sammeln. Im Jahr LL4 nahmen unter Childebert l.die Verordnungen der fränkischen Könige ihren An-fang,

Dann folgten die Gesetze der Fränkischen, Säch-sischen und Schwäbischen Kaiser. Als Karl der Gro-ße viele von den genannten Völkern bezwäng, gaber ihnen General-Gesetze, welche Eapirularia Laro-li Uugm hießen, und bestätigte auch die Gesetze derAngeln, Weriner und Thüringer. Um das Jahr827 sammelte Angesius die Kapitularien Karls desGroßen und Ludwigs des Frommen, wozu Bene-dict Levita im Jahre 84z noch drey Bücher hinzu-that 00).

Der seltene Umgang der Einwohner eines Lan-des mit den benachbarten Einwohnern verursachte