Staatskunst — Staatsrecht. 67kunst verdient. V.J. F. Buddens, der um das Jahr1700 berühmt war, unterschied in seiner Politik sorg-fältig die Regelnder Klugheit von den Gebothen derGerechtigkeit und Ehrbarkeit. Im Jahre 170^ suchteJoh. Nie. Hertius die Staatslehre auseinen festerenKuß zu setzen und zu verbessern. Christian Lhoma»stus schrieb im Jahre 170; zuerst ordentlich undgründlich von der allgemeinen Klugheit. Im Jahre1714 schrieb Joh. Jacob Lehmann eine Anleitungzur allgemeinen und sonderlich zur StaatSklugheit,und 17,3 gab Herr von Rohr seine Einleitung zurStaatSklugheit heraus. Seit dieser Zeit fanden sichimmer mehrere Gelehrte, die diese Wissenschaft aus-zubilden suchten.
kl-Na <le I.»ß',l>u» III. et t V. b) Goguet vom Ur»sxrunge der Gesetze. I. Tb- 1. D. S. 4z. und44. 7 uüi-ou5 Did. t.ci r. <i) gehe das LpicilkAium des Dom»Duess D^olier/ l'. V. und in dem Vt. Loncilio k»r-iiüenü vom Jahr 828.
Staatsrecht, jus publicum, sollen bey denEgyvliern BochoriS und AmastS erfunden haben a).Eutropius, ein Presbyter auS der Lombardie, schriebzu Ende des achten Jahrhunderts vom Rechte derKaiser; er war also der erste, der etwas vonrStaatsrecht schrieb. Ein kleiner Anfang des teutschenStaatsrechts ist von den Zeiten Königs Ludwig-vom Jahre 84 z herzuleiten b). Der erste öffentlicheLeorer im Staatsrecht der Teutschen war JacobLamyadius zu Helmstädt c). Unter dem KurfürstAugust von Sachsen entstand im Jahre 1L72 da-Kurfachscnrecht. Vergl. Rechtsgclehrfamkeit.
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