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same Beobachter werden viele andere Schlüsse von größerer odergeringerer Wichtigkeit aus dieser Anmerkung ziehe».
«zaimov. Mag«;. ». I. 17^9 , St. 76, Col- >215, f.
In Absicht auf ihre Dauer, sind die Farben ent«weder beständige oder unbeständige. Die beständigen,welche auch echre, feste oder dauerhafte Farben,Fr. Couleurs soutenables, genannt werden, sind diese«nigen, welche die Luft und Sonne vertragen, und alsobey noch so langem Gebrauche ihrer Zeuge, Tücher :c.nicht viel verschießen , auch von scharfen und ätzendenSäften nicht leicht flecken; imglejchen, wenn sie aus-er Färberey kommen und angegriffen werden, nichtabfärben oder schmutzen.
Die Festigkeit oder Echtheit ist nicht eine eigen»thümliche oder absolute Eigenschaft einiger Pigmente insbeson»dcre, sondern sie entsteht, wenn die Färbetheile in die kleinstenZwischenräume des Körpers eindringen, und sich mit den Be»standlhcilen desselben, weil sie ihnen ähnlich gemacht sind, in»nigst vereinigen. Also macht der schwer auflösliche vitriolisirteWeinstein und das adstringircnde Wesen nicht allemahl, undnicht einmahl vornehmlich, die Festigkeit der Farbe, wie Helletbehauptete. Also ist eine Farbe, welche echt auf Wolle ist, esnicht auch deshalb auf Seide, Leinen und Baumwolle. Alsosind Versuche mit Materialiw, vsn denen wir nur noch unechteFarben zu erhalten wissen, nicht unnütz; vielmehr muß manvon Versuchen eine Anweisung, echt damit zu färben, erwarten.
Hrn> Pros- Beckmann Anleik. zur Technologie, S. ;r.
Unbeständige Farben, welche auch falsche, ver-schießende, abschießende oder Mißfarben genanntwerden, heißen diejenigen, die in kurzer Zeit an derLuft, besonders an der Sonne, ihre vorige Farbe ver«lieren, und vonben mehresten Feuchtigkeiten dermaßenfleckig w«den, daß ihnen ihr erster Glanz fast nicht wie-der zu geben ist.
Falsche Louleur oder Mißfarbe, Fr. Faux teint, fausteteintuie, fauste couieur , heißt, der Natur der Sache nach,überhaupt diejenige, welche bereits in der färbenden Sache an«gebracht ist , die aber von den Färbern mit verbothrnen Spece»rryen, oder nicht gehörig gemacht worden, durch welche Ver»
sälschung