Band 
Zwölfter Theil, von Fa bis Fet.
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Farbe. 187

sälschung oder Verwahrlosung denn zugleich die Zeuge hark ge-macht wer den , und ihnen ihr Ansehen genommen wird.

Cs entstehen aber salschrFarbcn aufvicrerley Artt i)Wenndie Farben w>dcr die Wahrheit für theure und echte Farbenausgegeben werden, da sie von wohlfeilem und unechtem Far»bezeuge gemacht sind, mithin, ob sie gleich noch so schön schei»neu, dennoch bald abfärben, verschießen und gar ausgehen,welches echte und feste Farben nicht thun; theils 2) wenn r§auch echte Farben wären, doch mit corrosivischen und das Zeugzersnffcndcn Dingen, entweder zum Ueberfluß, oder doch inunrechter Ordnung, versetzt sind, so, daß zwar das Ansehenschön ist, die Farbe blühet und lebet, in kurzer Zeit aber end,lich alles davon mürbe und zerfressen wird; theils 3) wenn derFärber zwar gute Farben nimmt, und sich auch der fressendenFarben enthält, bey dcr Färbercy selbst aber nicht recht verfahrt,die Grundfarbe nicht recht leget, die rechte Zubereitung durchBcttze nicht machet, oder endlich die Vollendung schlecht ver-richtet, mit den Fabrikanten oder Walkern unter Einer Deckeliegt, daß z. E. die Tücher nicht recht litirt und weiß gewaschensind, welche schwarz oder blau zu färben, imglcichen daß dieTücher nicht ganz, sondern nur einmahl gefärbt, ob es gleichgedoppelt seyn soll, ober nicht durch und durch gefärbt sind, alswelches alles bald aus bctrüglichcr Gewinnsucht, bald aus gro»ber Verwahrlosung, geschehen kann; theils endlich 4) wennsonderlich bey der Scidcnfarbe so viel Materien eingemischetwerden, damit die Seide schwerer werde, der Färber aber da»gegen so viel ungefärbte Seide eutwenden könne, als welchesinsonderheit bey der schwarzen Näh« und Stopfftide geschieht,welche auch anfänglich schön und glänzend scheint, hernach aberden Glanz verliert, und röthlich wird. Dieses sind die vierHauptclasscn der falschen Farbe überhaupt, womit die Färberbekriegen können, und worüber sie, nach Unterschied der Län»der, Umstände und Zeiten, mit harter Strafe, ja nicht nuran Ehre und Gut, wie in den Reichsgcsctzen festgesetzt ist, svn»der» auch mit Leib - und Lebcnssirafe bedrohet werden. Sieheoben, S. 83-5

Dieses ist denn also diejenige Bestimmung, welche uns dieGesetze überhaupt von falschen oder unechten 'Farben an dieHand geben; allein, man muß die Färbern) selbst cinigcrma»ßen verstehen, wenn man solche auf einen besondern Fall anwen»den, und besonders darin» bestimmen will, wie die Classenleicht ausweisen. Denn wenn man hicrinn nur nach der Ge»

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