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Zwölfter Theil, von Fa bis Fet.
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skti Verrichtungen gerechnet: I) die Reinigung derCloaken und Gefängnisse, wiewohl an einigen Ortenzu dem ersten besondere Leute, zu dem andern aber dieGerichlöknechte und Büttel bestellet sind; 2) daß siedas gefallene und gestorbene Vieh abdecken, oder ih-nen die Haut abziehen und abpuffen, dos also abgezo«gene Vieh selbst aber verscharren; z) solches sowohl,als das bey entstehenden Viehstuchen gestorbene Viehaus Häusern und Ställen wegschaffen, und verschar-ren oder verbrennen;

Lhurbrandenburgisches General, patent, daß alles abstehendeVieh den Scharfrichtern und Abdeckern angesaget werdensoll, d. d. 14 Sepc. 166s, st. in MyliiCorp.Conlt.March.

4. Abkh. 9 Cap. No. 1, S. 4-;.

Jt. d. d. 18 May 1667, kb. das. No. 2, S, 42;.

!r. 6 . c>. 29 May 1682, cb das. No, 9, S. 426.palem, daß die Scharfrichter und Abdecker das verreckte Viehbinnen 24 Smndcn wegschleppen und vergraben laße» sol-le»/ d. d. 24 Jul. 1684, eb. das No. 4, S. 427.

Ldict, wegen Ansagung des verstorbenen und unreinen Viehesan die Abdecker rc. d, A. 12 no». 1707, cb. das. No. 7, 431.

Verordnung wegen des verstorbenen Viehes, welches abge-deckt oder vergraben werden soll, d. d. > 1 ®ct. 1712, cb. das.No. 9, S. 485 -

parenc, wo sowohl bey concagioscn Zeiten, als sonst, die Gru-ben zum Abdecken des Viehes zu verfertigen, d. d. 10 Jan.1713, eb. das. No. 10, ®. 499. -

Edier, daß beym Viehsterben das umgefallene Vieh ohne Ab-schneidung der ^aur und Aueschneidung des Fettes zu ver-scharren, auch in solchen Fälle» dieScharfrichrer undAbdek-ker den Magisträccn Rede und 2 lncworr geben sollen, d. d,»4 Febr. 1714, cb. das. No. », ©. 458.

Patent, das Vieh nicht nahe an Städten, Dörfern und Stra-ßen abzudecken, noch uneingescharret liegen zu laßen, d. d.4 Dec. 1717, cb. das. No. 19, S. 446.patent, das von neuem sich äußernde Viehsterben betreffend,was vor Pracautitmes dawider genommen,. und wie es beyEinftharrung des abgestandenen Viehes gehalten werdensolle, d. d. 90 Jul. 1720, eb. das. No. 21, @. 447.

4) das au einem Fehl oder sonst an einer Rrankheirund Verwundung verreckte Vieh aufhauen, besichti-gen, von der Rrankheic und der Ursache des Todesglaubwürdige Berichte und Attestate ausstellen müs-sen; als weswegen sie sich sonderlich aufbieVichzerglie-derungs-und Vieharzeneykunstlegen, solche erlernenund darüber exammiret werben sollen, damit sie etwas

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