Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gnaden-Jahr.

Früchten des Sterbejahres, wenn das Gnadeojahr wegsah"soll, vorhanden seyn müsse. t

Meines Erachtens muß hirrbey aus die Natur -der vorvchmsien Einkünfte der Lehengüter Rücksicht genommen werde«Auf einem Gute, welches hauptsächlich im Getreidebau beflev'ewürden die Wittwe und Töchter, wenn der Ehemann » nVater kurz vor oder nach der Wintersaatzeit gestorben wO >' >kein besonderes Gnadentahr zu fordern befugt seyn, s»»^'.sich mit den vorhandenen Früchten des Gnadenjahres beg»»gen müssen. Denn allen Wirthschastsvcrständigen ist beka»«^daß zwischen der Aernde und vollendeten Saatzeit, bey einer»deutlichen Wirthschaft, nur wenig Getreide verkaul-t werdekann, sondern man genug zu thun hat, um die zur Saat venthigten Körner auS dem Strohe zu bekommen; und sollte anwhier und da etwas verkaufet worden seyn, so muß doch das ofür gelösete Geld wieder zur Bestreitung der Wirthschaft^^durste«, deren Besorgung auch der Wittwe i« GuadenM'obliegt, verwendet werden. ,,

Jedoch ist hiervon der Fall ausznnehmen, wenn derlasser wider die Ordnung das eingeärndete Getreide gleichder Aernde angegriffen, und, wie bey schlechten Wirthe»ungewöhnlich ist, einen großen Theil des Getreides seh»"?,.,tcn in der Saatzeit verkauft hätte. Alsdenn würden die D»«e und Töchter allerdings zu kurz kommen, und der vorh«"dene Vorrath des Sterbejahres mit dem vollen GnadenMin keine Veigleichung zu setzen seyn.

Auf Landgütern, wo die Haupteinnahme iu Getreidebauten oder Geldzinsen besteht, ist vor allen Dingen in Betrat'nng zu ziehen, ob der Tod des Erblassers vor oder. nach 'Verfallzeit solcher Pächte und Zinsen erfolgt sey. Im erst'Falle hat die Wittwe kein Recht, auf ein besonderes Gnaö'Jahx zu dringen, wohl aber in dem letzkern.

Daß das Gnadeniahr zu den nur in fiibsidium von demLehen zu tragenden Lasten zu rechnen ist, scheint dem erste» «*sehen nach etwas uneigentlich zu seyn, da das Gnadenjahr,aamahl aus dem Lehen genommen werden muß, ohne daß"Allodium das geringste dazu beytragen darf. Wennden für) vorher bemerkten Unterschied, ob aus dem S«rJahre noch genug Früchte, wodurch das Gnadenjahr comrsiret werden kann, vorhanden seyn oder nicht, in Er»»»»zieht: so rechtfertigt sich dadurch dieser Ausdruck vollkonm 'Das Gnadenjahr findet nur alsdenn statt, wenn aus dem ^