Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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243
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Gnaden-Jahr. 243

don in der churfürsll. brandcnburgischcn LehnsconrßitUtion, v. I. 1694, 1 ». i i. H. 2.

Zum Gnadenjahr hat eine Wittwe, oder, wel-dessen sonst fähig seyn, die Früchte eines völli-Jahres, wie dieselben in des verstorbenen^ehnmannes Lehn und Gütern fallen können, zugenießen. wofern nun derselbe um die Jahres-zeit verstürbe, darin die eingehobenen NutzungenUnd Gefalle entweder alle, oder zum Theil, consu-2">et, abgenutzet, und alles mcht mehr vorhandenwäre, wird das folgende Jahr allererst zum G»a-denjahx angerechnet, und seyn die Wittwen auchür solchem Jahre, ehe denn ihr Vieh durch denhinter gebracht, und ausgefüttert, zu räumenUichr schuldig, dessen aber was von dem Jahre,darin der Lehnmann gestorben, in vorrach undÜbrig geblieben, haben sich des verstorbenen Er-den, und wer sonst dazu berechtiget, anzumaßen^Ud zu erfreuen.

v Begäbe es sich auch, daß der Lehnmann zurseit der Erndte oder ja alsobald darauf Todes ver-fiele, da die Früchte, ob sie gleich a Solo separireeeingesammlet, noch beysannnen waren, sollenJahres Abnutzungen als Erbschaft geachtet,dahero unter den Wittwen und Erben progerheiler werden ; jedoch seyird dieselbigenlchuldjg, vor allen Dingen die Zinsen der zinßbarenschulden, so der verstorbene Lehnmann verlassen,u> diesem Jahre sämmtlich abzutragen.

heraus erhellet offenbar, daß die Wittwe und Töchterd,?» und ohne Unterschied, das Gnadenjahr tu for»

b^^krcchtigt sind, sondern solches nur in dem Falle statt sin»l-’ns 11 ö ‘ c ^'ugehobenen Abnutzungen und Gesällc dcS Stcr-oihtt- e * ^kweder sämmtlich, oder zum Theil consumiret und^.nutzet, und folglich nicht mehr alles vorhanden wäre.»ick, • dadurch gewisser Maßen zweifelhaft, daß

rigrntlich bestimmt worden ist, wie viel noch von draQ 2 Früch.