Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gold-Blume. 47 r

dermheils aber auch die versicherte Wirkung nicht thunwürden.

Von der Landesregierung zu Hannover ward un-term iz Nov. 1737 (*) verordnet, daß ein jederHaus»Wirth sich alle ersinnliche Mühe geben sollte, diesesschädliche Kraut wegzuschaffen, und den Gerichten an-befohlen, diejenigen, welche sich hierin säumig findenlaffen, nachdrücklich zu bestrafen; wie denn auch die-ser höchst nützlichen Verordnung, um den gesuchtenZweck desto weniger zu verfehlen, einige von verschie-denen Oekonomen geprüfte Anmerkungen (**) beygefügt*varen, nach welchen man bey Ausrottung dieses Un-krautes sich richten sollte. Allein, der Nutzen, webchen man sich hiervon versprach, war nicht sonderlich,und der Erfolg hak gelehret, daß diese Art, die Wu-cherblumen aus dem Lande zu schaffen noch einigenSchwierigkeiten unterworfen seyn müsse. Die in ge-dachten Anmerkungen ertheilten Vorschriften bestandenkürzlich darin. Es müßten nähmlich die Einwohner ei-tles jeden Ortes ihr Saatland in 4 Felder theilen, unddavon das eine zur Brache liegen lassen, das zweyteund dritte mit Winter- das vierte aber mit Sommer-Korn bestellen. Mit dem Brachlande wäre der An-fang der Reinigung zu machen, und solches sogleich imHerbste vor dem Brachjahre zu winterfelgen, fernerdas folgende Frühjahr im April zu pflügen und zu egrn,uuch mit kurzen Schaf- und Schweinmist oder Hürde-lchlag richtig zu düngen, alles andern Kuh - und Pftr-demistes aber, so von Wucherblumenstroh getreten,Möglichst sich z„ enthalten; gleich nach Maytag wäreEndlich dieser Dünger tief unter ztt pflügen, und das^rachland überall so zu bestelle»/ als wenn wirklich^ommerfrucht darauf sollte ausgeworfen n«rden.

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