Gränze.
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d" Hutgerechtigkeit, der Gerechtigkeit deS ViehtriebesMid WeidgangeS anzeigen. 9) Zollsteine, welcheanweisen, wem an diesem Orte der Zoll zu entrichten^Y. 10) Wegesteine, welche die Breite der öffent«lichen Landstraßen anzeigen. 11 ) Wassersteine, wel-che die Flüsse, Bache, Fischwaffer uncermarken.^2) Lochsteine, oder Schnursteine, mit welchen inBergwerken eines Jeden Gruben und Distrikte bemer-ket werden.
Die ordentlichen Marksteine, welche auch Güter-Steine oder Scheidesteine genannt werden, brauchtMan, die Gärten, Weinberge, Aecker, Wiesen, Fel«der und andere liegende Güter und Grundstücke voneinander zu unterscheiden, damit ein Jeder wisse, wietoeit sich seines Nachbars Gut erstrecke, und niemandin der Aernde oder im Herbste übervortheilet werde.Denn ob gleich mehrentheils die Grundstücke durch^zwischen gelassene Raine genug von einander abge-sondert stehen, können solche doch bald verpflüget, oderauf sonst eine Art abgetrieben, und folglich die Gränzezweifelhaft gemacht werden, wenn diese nicht zugleichMit Scheidesteinen versichert ist. Hierher gehörenauch die wegesteiue, so fern sie die Breite der Güter«Wege anzeigen. Denn eS eräugnet sich zuweilen,daß auch wegen der Güter- und Dorfwege Streitig-keiten entstehen; um nun diesem möglichst vorzukom-men, sehr man Marksteine gegen einander über, inVrimmter Weite des Weges, nähmlich an den Fahr-wegen wenigstens 16 bis 24, in geringern Güterwe«gen aber 8 Fuß breit.
Wenn viele Gerechtsamen an Einem Orte anzuzer«3 en sind, ist es eben nicht nöthig, daß mehrere Steinezusammen gesetzt werden; denn ein und eben derselbe^tein kann wohl verschiedene Bedeutungen zugleich^ben; er kann einen Flur - Mark - Jagd - Forst - und^üterstein abgeben, welches denn besonders angezeigt
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