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Gränze.
auch Wandelstein, im Oestreich, die Grundmarke,im Nieders. Mahlstein, Schnacstein, Schnei'Stein. ,
Die Gränzsteine bekommen von dem Rechte, wncheS sie anzeigen, und dessen Gränze sie bestimmen, ™sondere Nahmen. Man nennt sie i) Gerichrsstein^Obrigkeitsteine, oder Bannsteine, so fern sie ^Gränze eines Gerichtöfprengels, oder des Gebieth^der Gerichtbarkeit, oder wie weit einer ObrigkeitrichtSzwang sich erstreckt, bezeichnen, insonderheit wZaungerichte sind. 2) Geleitssteine oder GeleitsGäulen, so fern sie die Gränze eines GeleitSgebieth^oder wie weit ein Herr auch außer seinem Lande 1fremden Gebiethe das Recht oder Regale, Reifende jgeleiten (f. Th. XVII, S. 102, fgg.) habe, anzeig^'z) lFreyungssteine, welche die Gränze bezeichn"/in wie weit ein befreyter Ort (Freyung, Freystä"^einem unbedachtfamen Todtfchläger entweder Aust^halt geben, oder ihn sonst eine Freyheit genießen lallkann; siehe Th. XV, S. 92. 4) Forststcine, $' 'che die Gränzen der forstlichen Obrigkeit anzeigen;he Th. XIV, S. 689- 5) Iagdsteine, so fern sie KGränze eines Jagdgehäges oder der Jagdgerecht^^bestimmen, indem die Jagdgerechtigkeit nichts allen« Lder forstlichen Obrigkeit und Gewalt anhängig ^6) Zcl-cndsteine, welche anzeigen, wie weit sich? ^Recht, den Zehend zu fordern, erstreckt. 7) Zlurstne, welche den Bezirk einer Stadt oder einesanzeigen, wie weit sich nähmlich dessen Gerechtere«und Benutzungen in Sachen, welche der Gemeine igehören, erstrecken. 8) Hurstcine, Triftsteine, ^Oberd. Trarl-steine,) weidsteine, welche die Gra ^
lich diejenigen zu nennen, welche die Länder, Furirk>ÄAstoi'Herrschaften und Gebiethe von einander absondern,ne aber sind gemeiniglich jene, so die Privatg««"scheiden.