Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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635
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Gränze. 635

"^Erde ausfüllen. Hierbei) hat man nur dieses j» beobachten,oaß d:e Z^ischenräume nicht zu groß seyn. Diese Art der Ei»,iktzung hat dir erwünschtesten Folgen- Denn ei» solcher Steindurch die O.uecken und Rasen mit der Zeit so fest und uns"kweglich, baß er gleichsam wie eingewurzelt steht; man wird^ayer niemahls dasEinsinken desselben zu befürchten haben; fa,"uch die größten Wasserstuthen werden ihm keinen Schaden zu-»Uzen können.

. Steht der Stein an einem Wege oder vorbey flie«penden Bache, so wird ein Pflock daran geschlagen,^ainit er nicht so leicht umgerissen oder umgefahren wer»p* Zu solchen Pflöcken ist wohl das Erlen-oderEspenholz das beste, weil es nicht nur an sich dauer»hasier ist, sondern auch oft von neuem grün wird, undttichk so leicht verfault. Hierbey hat man auch zu be«vvachten, daß man nicht, vermeintlicher Sicherheit we«3en, einen Stein zu nahe an einen Baum setze, wel«Mr mit ver Zeit großfwird; denn sonst wird dieser,vurch siine sich weit ausbreitende Wurzeln und Stammpe innern Zeichen verrücken und unter einander wer»Jl", ja auch den Stein selbst aus seiner gehörigenStellung hinaus drängen, und in der Folge zu Irr»und Streitigkeiten Anlaß geben.

^ Nachdem nun der Stein an seinen gehörigen Ortssestellet worden, nstrd zuletzt die äußere sowohl, alsmurre Bezeichnung vorgenommen. Die äußere ge«lchteht verschiedene Weise, nach dem Unterschied« er Steine selbst. Die Landgranz - Bann - und Obrig«bltsteine werden mit dem Wapen derjenigen Landes«-erren, deren Territoria sie unterscheiden sollen, be«Zeichnet, und daher gewapnere Greine genannt. DennWapen, welches den Gränzsteinen, Stadtthorenmld an andern Orten eingehauen ist, zeigt die Landes«Hoheit desjenigen an, dem das Wapen gehört.

.Daher wird einem Fürsten, welcher in eines andern Terri»^uo Pl ivztgüter besitzt, nicht erlaubt, sein Wapen den Gränz«daselbst einhauen zu lassen, damit er daraus.nicht ei-«m Lorwand suchen möge, sich von des andern Landeshoheit

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