Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gränze.

in exlmircn. Unterdessen wird doch einem Fürsten , demAusübung einer gewissen Gerechtigkeit in einem fremden Tetttorio zusteht, die Setzung gewapneter Gräncheine verstakt^nur muß auf selbigen dir Benennung solcher zustehendeii Gerewtigkeit zugleich mit demerkt seyn, damit sich der Fürst rein nickreres Recht, als ihm zukommt, anmaßen könne.

Es muß aber das Wapen eines jeden Landesherrauf derjenigen Seite des Gränzsteineö eingehauenden, welche nach dessen Territorium zu steht. Ä)e^also drey oder vier Herren Territoria zusammen stoßr^so wird an dem Orte, wo dieses geschieht, ein dre^oder viereckiger Stein gesetzt, und zwar so, daßSeite mit ihrem Wapen nach ihres Herrn Territori"^hin siehet.

Außer dem Wapen pfleget den Landes- oder Teck^torial-Granzsteinen auch das Jahr, in welchem sie (rsetzt worden, imgleichen ein Buchstab oder eine 9^mer, welche anzeigt, der wievielste Stein es inOrdnung sey, eingehauen zu werden. Auf denleitösteinen wird, außer dem Wapen des geleitöbece^ltigten Fürsten, und der Jahrzahl, das Wortzugleich mit eingehauen. DieFreyungssteine werdt^nebst der Jahrzahl, mit dem Worte Freyung odtAreyheir bemerket; die Forststeine, mit der Jahrj^kund dem Worte Forst. Die Flur- und Hursteine weden mit dem Nahmen oder gewöhnlichen Zeichen v .Stadt, des Flecken und Dorfes, nebst der JahrM^und Charactern oder Ziffern, gezeichnet. Die ©ütfSteine laßt man entweder gar nicht, oder nur mitAnfangsbuchstaben der Privatpersonen Nahmen,sonst mit andern willkührlichen Zeichen unterscheidVornehmlich aber ist dieses rathfam, wenn einevatperfon oder eine Gemeinde einen großen Strichtdes, z. B. einen Wald, gegen viele und verschiebGränznachbarn zu bemarken hat. Ferner ist auch örathen, insonderheit wenn die Markung eine gesE'j,ne Figur ausmacht, oder sonst weitläuftig ist, die<L> ^