Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gränze.

nistö wohl sehen und urtheilen kann, wo sie hinAn einigen Orten werden, an statt dieser S'.einche^oder auch mit und zu denselben, Kohlen, Stücke Glaö,zerbrochene Eyerschalcn, Kalk, Asche, GypS, ong^brannte Knochen, Hammerschlag, Schmiedcschlack^auch wohl Rechenpfennige und Medaillen, oder anderedcVerwesung nicht so leicht unterworfene Dinge, gelegt'Durch diese Zeugen werden solche Steine für richt'!!Granzsteine erkannt, und von gemeinen Steinen ^kerschieden. Und ob gleich die Hinzufügung derselbe'weder bey den Landes- noch Privat - Granzsteineneiner absoluten Nothwendigkeit ist, sondern vonGutfinden der Theilhabenden abhängt: so ist e6 dtEallemahl rathsam, daß es nicht unterlassen werde,wenn das Wapen etwann von dem Steine ausgelöl"^oderabgeschliffcn und abgestoßen worden, und der Sck^bey entstehendem Zweifel gehoben werden muß,Zeugen alödenn die Richtigkeit des Granzsteines bew^^sen können.

Gemeiniglich bedient man sich hier;» der Dohlen, ^nichts für so dauerhaft und beständig gehalten wird, als 'wenn sie unter der Erde vergraben sind. Zuweilen läßtauch besondere Zeugen aus Thonerde, nach einer gewissen o 'gnr, z. E. eines Dreyeckes, verfertigen, mit eln.nc befand^Zeichen bemerken, und in dem Ziegel-oder Töpfceofen v®brennen. Am besten aber bedient man sich derZiegelcrcinu«^dir weit dauerhafter, als andere sind, auch sich nicht so l £l< ®mit der Erde vermischen, und eher gefunden werden.

Diese Zcugcn nun werden, gedachter Maßen, unter BMarksteine, oder auch, wie es an verschiedenen Orten Sbräuchlich ist, neben daran gelegt, jedoch so, daß aus dcttLage der Winkel oder die Ecke, so viel möglich, untcrlch:^werden könne. Wie viel aber hier;» gebrauchet werdenkommt wiederum aus des Landes oder Dorfes Gebrauch "guf die herrschaftliche Verordnung an. Insgemein rstegi,?"^mehr als einen Zeugen beyzulegen, die man von einemalso herunter schlägt, daß, wenn man sie aussuchet, die S»usich recht wieder zusammen fügen.

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