Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gränze.

gefangen worden. ( Es müssen nicht allein beyderle Commissarien, sondern auch der Feldmesser und o>'ler andern Personen, die dem Granzzuge beygewohwhaben, Nahmen darin aufgeführt werden.) Genienniglich pflegen die Commissarien beyder Theile vorher,ehe der Granzzug angeht, uiit einander überein Z"kommen und zu verabreden, an welchem Orte sie ^Anfang machen wollen. Hernach wird der Ortschrieben, wo das erste Gränzzeichen gefetzt worde^Ferner wird angezeigt, was für ein Gränzzeichcnerwählt habe; wie dasselbe sowohl äußerlich bezeichnesey, was vor Wapen sich daran befinden, ob das JEdarauf angemerkt, imgleichen ob ein Buchstab öderenne Nummer darauf stehe, woraus man sehen könne,der wievielste Stein eö in der Ordnung sey; alswas für innere Zeichen (Zeugen, Eyer) beygegebenworden, ob es kleine Steine, Scherben, KohletGlas rc. gewesen. Alsdenn wird beschrieben,hin das Granzzeichen, und ob es in gerader oder irkrümmter Linie weiset; wie viel Schritte die Zeichnvon einander entfernt stehen; ob zwischen den Hn»p'Steinen auch Läufer gesetzt, und wie diese gezeichnsind. Auf diese Art wird von jedem Gränzzeichcn ^an den Ort, wo sich der Granzzug endigt, verfahre^Endlich werden dergleichen Instrumente, damit sie *sto großern Glauben bekommen und vollkommen *weisen können, von beyder Theile Commissarien nterschrieben.

Gemeiniglich wird diese GränzbeschreibnngForm eines Protokolles verfasset, welches wahresdem Gränzzuge von den Commissarien aufgenomwew!- d. Weil öfters vier, sechs und mehr Wochenda aufgeht, ehe ein Gränzzug, wo die Landes gränlvon neuem berichtiget werden, zu Ende gebracht n?< 'so pfleget mau das Protokoll alle Tage zu sthliess ^

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,!-.d bet! folgeiiden Tag ein neues anzufangen ,