Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gränze.

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v Ucf * In zweifelhaften Fallen wird dafür gehalten,die Landesgränze unter beyden angränzendenLandesherren gemeinschaftlich sey. Wenn also ein«'uß die Gränze macht, so wird die Mitte desselbenlur die Gränze angenommen. Daher wenn in derglitte deg Flusses Inseln entstehen, so gehören sie zur?alfte jedem angränzenden Herrn; entstehen sie aberunweit des Ufers, so gehören sie dem Herrn des Ufers,^den dieses gilt auch bey den Bergen, wenn diese die^anze ausmachen, wo alsdenn auf dem höchsten Gi«^ftl dkg Berges die Gränze angenommen niird. Einanders iß, wenn aus den Gränzrecessen, oder durch? ,e Verjährung, aus langem Besitz oder andern Grün-'dargkthan und bewiesen werden kann, daß die^nnze allein in des einen angränzenden Herrn Eigen-em sey, und dem andern daran kein Recht zustehe.<iey Gränzbäumen pflegt auö deren Bezeichnung ve-'theilt zu werden, ob dieselben einem Theile allein ze-hren, oder ob sie gemeinschaftlich sind. Im erster«Sülle werden sie, bereits erwähnter Maßen, nur von°er äußern Seite oder auswärts, im letztem Falle aberuuf beyden Seiten gezeichnet.

Hiernächst wird zur Berichtigung der LündeSgrän«erfordert, daß über die geschehene Setzung der0 ^"Oeine oder anderer Granzzeichen^ öffentliche In«u> l nteiUe errichtet, und darin die Gränzen deutlich<* , genau beschrieben werden, damit, wenn in derdu Zeit die Gränzen sollten verstöhret oder Ver-ben"" Würden seyn, und deshalb Streitigkeiten entste-- , diese aus solchen Documenten desto ehevbeygfte«können' a * tett ® t ® n ä en wieder hergestellet werden

aeb^^ diese Gränzbeschreibung ordentlich und^ vorig eingerichtet werde:.-so ist gleich im Eingänge^i^brken, in welchem Jahre und an welchem Tage,wenige, in wessen Gegenwart,, der Gränzzug an.

3, Man;