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funden wird, muß solches mit Concurrenz der N^'born geschehen. Es ist daher die einseitige GrättMsichtigung eigentlich nur eine Vorbereitung zu der | ö 'lennen Grauzbeziehung. ,. f
Gemeiniglich liegt den Beamten der landeshew''chen an der Landesgränze gelegenen DomänengüterAeinter, ins besondere aber den Forstbedienken, denForstgränzen zugleich die Landesgranzen ausmache^ob, auf die Erhaltung derselben ein wachsames ANözu haben, und in dieser Absicht dieselben fleißig, ^wenigstens jährlich einmahl, mit Zuziehung einigtbesonders junger Leine aus der nächsten Gemein^/zu begehen. Bey dieser Begehung müssen sieGränz zeichen auf das sorgfalrigsie untersuchen, !l11 ,nachsehen, ob envann einige umgefallen, heraus gkrwfen oder schadhaft sind; ob die Gränzgräben mitoder Sand zugeworfen; ob die Gränzbäuine nw),weggehauen oder die eingehauenen Zeichen verwachflsnrd; ob die Gränzwasser nicht aus ihrem gewöhn^'chen Lauft ausbrechen, oder geleitet, noch sonst et^a
zum Nachtheil der herrschaftlichen Gerechtsamen da
auf vorgenommen worden ifl.. Insonderheit m>M^sie darauf Acht haben, daß die Nachbarn, deren Aenan die Landesgränze stoßen, lehtere durch Unterpflügtnicht überschreiten. Wenn sie nun dergleichen beyBesichtigung wahrnehmen, müssen sie solches mit ™merkn»g aller Umstände notieren, und davon unverznglich die Anzeige an gehörigem Orte thun. Ja, wensie auch gar keine Veränderung gefunden haben, ^müssen sie dem ungeachtet ihren Bericht darüber erflaten. Zuweilen werden auch alle und jede Unterthanangehalten, daß sie, so bald sie an den Gränzen eir"^Veränderung, oder daß die Gränzen schadhaft ni ,wandelbar geworden, gewahr werden, solches ohnelen Verzug an gehörigem Orte anzeigen müssen; wdiejenigen Unterthanen werden mit Strafe beleg ^