Gräme.
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^ Markgrafen zu Oestreich und Mahren; gegenfesten, die Markgrafen zu Baaden; gegen Süden,^Markgrafen in der Steyermark; und gegen Nor»die Markgrafen zu Brandenburg und Meißen,
geordnet.
Das beste und heut zu Tage gebräuchlichste Mittel,Landesgränzen in beständiger Richtigkeit zu erhal-*!?« ist die zu vorgeschriebenen Zeiten vorzunehmendeEbränzvisirarion; denn bey derselben wird man so«g'kich gewahr, ob mit den Gränzen eine Veränderung^Abgängen ist, oder nicht. Es ist aber diese Gränz«^'sttation zweyerlcy, nähmlich die einseitige, welche^an eine Gränzbesichrigung oder Gränzbesucbs^3 nennt, und welche ein Landesherr allein vor sichFcyerlichkeiten, und ohne Concurrenz der^fanznachbarn, vornehmen läßt; und dann die seyer«Mk Granzvisikation, die ein tNranzzug, emeGranz-^eziehung, imOberdeutschen auch dcrünccrgantzs*),^ ^lurgang, (im Oberd. Flurbegang,) die Flur-^kziehung, genannt wird, die ober ohne Gegenwart® et Nachbarn niemahls vorgenommen werden kann,der ganze Attus nicht null und nichtig seyn soll.f , Die einseitige Gränzbesichtignng hat bloß die Ab-daß die landesherrlichen Bedienten nachsehennd visuire^ ob die Gränzzeichen sich noch in gehört«3 >n richtigen Stande befinden, oder ob sie schadhaft^ worden, oder ob sonst eine nachkheilige Veränderung^ vorgegangen sey. Eö dürfen aber dabey wederbeÜl. ^Mzeiä)en geseßt, noch die umgefallenen oderchadigten wieder aufgerichtet und in den alten Standrächt werden; sondern wenn dergleichen nöthig be-funden
'n'ver?chiedenm^an^ ? >edvch willkuhrkich; und man find»Desichi,daß der Nahme einer Grä«i-ncyrigung auch der solenne» Gta»rvjsttt>mil beygeleget