Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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6z6 Gränze.

missoriale und einer Jnstruction. Zu solchensarien pflegt man gemeiniglich einen Rath von der 9t'gierung oder von Sem Justitz-Collegio, einenvon. der Kammer, und den Oberforsimeister zu er>v^len, diesen ober einen entweder schon in Pflichten stthenden, oder zu diesem Geschäfte besonders verpflichtten Feldmesser zuzuordnen.

Ob ein jeder Theil hier;» seinen eigenen Feldmesser «bD,ckcn will, oder ob b.yde sich nur eines bedienen undgemeinschaftliche Kosten unterhalten wollen, hangt vonfreyen Willen Der Interessenten ab.

An einigen Orten, z. B. im Bayreuthischeri, jeman, wie oben erwähnt habe, gewisse beeidigte Pkflnen, welche Steinsetzer, -Landscherdcr und lüstttganger oder Gicbner genannt werden, und alle G>^Steine selbst setzen, auch die umgefallenen aufrich^und alles was sonst dabey vorzunehmen ist, verricht"müsse,»; das Ausmessen der Gränzen arirgenoinw^als welches die Feldmesser verrichten, von denen ^Unterganger allerdings unterschieden sind. Dieseden denn auch bey der Granzbeziehung gebraucht- .

Nachdeni sich die Commissarien, wegen des Tagund Ortes, wenn und wo sie zusammen kommen^den Anfang machen wollen, mit einander verglichthaben, wird alsdenn zu der Granzbeziehung selbst gschritten, und eö werden gemeiniglich ebenfalls e>m?Einwohner und junge Lenke aus den benachbarten “weinden dazu gezogen. Sonst aber ist es rarhsanvdaß der Granzzug vuv und ohne Unterbrechtdesselben, vollzogen werde. Hierbey wird nunbeyden Theilen alles und jedes, was bey diesem ^ &vorgegangen ist, auf das sorgfältigste angemerkt nnzu Protokoll gebracht. Dieses <Kranzbeziehu»^6procokoll Mltß dergestalt eingerichtet und abgefallwerden, daß inan aus de»nfelben deutlich erjehenne: i) in welchem Jahre und Tage, und in t0 ^ at