Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gränze,

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(.ominissarien, Foldmessek und anderer Leute Gegen-wart, der Gränzzug angefangen, fortgesetzt und geen«worden? 2) In was für einem Zustande mandie Gränzzeichen, und zwar sämmtlich eines nach demuudern, gefunden habe, welche ganz und gar unbe-schädigt, und welche schadhaft, verrückt oder gar Ver-ben und verkommen gewesen? z) Auf was für Artdie verdorbenen Gränzzeichett wieder hergestellet, und^ für welche an die Stelle der verkommenen gesetztworden? Das übrige, was bey Verfertigung derPro«tokolle zu beobachten ist, kann aus demjenigen, was. oben, S.646,f. angeführt worden,ersehen werden. Wennstch ungewisse, zweifelhafte oder streitige Gränzörkcr ßn-^n, mnß in dem Protokoll ausführlich davon gehän-gt und angemerkt werden, auf was für Weife die^kreicigkeiten beygeleget und die Gränzen in Richtig-st gebracht worden,

. Wenn die Gränzstreitiqkeiten nickt ex segno & bono bcyge»le 9 f t werden können, müssen beyderftitlge Commissaricn dürü-an ihre Herrschaften berichten, Und deren Entscheidungoder weitere Jnstruction sich auskitten; in ihrem Berichte aberkage und den Umfang des streitigen Ortes genau beschrel»und um mehrerer Deutlichkeit willen einen Grundriß bey»Mn. Dieser ist dergestalt einzurichten? daß Man durch unker-r ne Farben anzeigt, wie weit die Gränzen gewiß und rich-jss und wo die zweifelhaften anfangen und aufhören. Esrb-n ^ Inhalt des streitigen OrkeS nach Morgen und Nu»bem i*" 0 WIC leder Theil den Zug der Gränze verlangt, zurmerken. Imaleichen ist anzurakhen, daß ei« solcher Gründ«fÄ\ 6 ? rseU, ' 9en Eornmissarten und Feldmessern unter»

Damit diese Protokolle desto mehrern Glauben ha-kn mögen, müssen die Commissarien beyder Theile««auf bedacht seyn, daß sie in substantiabbus mit ein««noec uberein kommen und gleichlautend seyn, dahermitzig mit einander conferiree, und allee UnterschiedUnd ciissenkus in mareriaUftus sogleich gänzlich gehobenerden muß. Ob aber beyderfeitige Protokolle in tor-

Dee.Ene. XIXTh. Tt mz.