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Gränze.
im Wege, daß nicht auch die Unterthanen fürLandesherr» ein Zeugniß sollten ablegen können; *müssen sie alsdenn, in Ansehung dieser^ Sache, UUnterthanenpflicht erlassen werden. Es ist auch ® .Zeugniß von Hörensagen, und wenn die Zeugen »'treu andern Grund, als daß sie es also von ihren w,fahren gehört hätten, beybringen können, hinläng»^Denn, wenn bey alten Gränzen keine andere ArtBeweises vorhanden ist, und wegen Länge der ZeitSache weit über Menschen Gedenken hinaus yumithin der Beweis durch eigenen Augenschein an Iunmöglich ist: so müssen nothwendig auch ZeuL,^welche die Sache von Andern gehört haben, zugelan«erden; uüd deren Zeugniß ist desto kräftiger, ^ (sie aussagen, daß sie die angegebene BeschaffenheitGränze von ihren Vorfahren beständig undNiemahls aber das Gegentheil davon, gehört hätten-
Hieran, de Monte Brixiano de finibus regundis, cap. 11II6 5 1 '
6) Eö ist auch kein Zweifel, daß nicht die ^
-esgränzen durch den öffentlichen Ituf sollten erw'^Iwerden können. Dieser öffentliche Ruf hat groß ^theils seinen Grund in der allgemeinen Meinung^Einwohner, und macht in Handlungen, welche ^Alters vorgegangen sind, wenn kein anderer 2)^zu haben ist, einen völligen Beweis aus. e #
7 ) Endlich wird der Beweis der LandeSgrauiaus Muthmaßungen und Präsumtionen herausbracht, wenn es nähmlich an andern Beweisg"wmangelt. Denn alsdenn werden, weil der
sonst sehr schwer zu führen seyn würde, auch Muth'" ^ungen, Präsumtionen und andere Anzeigen, die I ^nur halb beweisen, angenommen. Well abe ^Präsumtionen zuweilen aus geringern (*), Z"
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(*) Diese werden wahrscheinliche präsumtionen 3?^" •haben aber die PMimtiviien ihre Grade; sie trugen ,