Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gränze.

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Wenn aber auch keine Zeugen unter dem Steine gefundenso wird derselbe dennoch für einen Gränzsteia gehalten,wenn es durch andere Beweisgründe dargekhan werden kann.

Brunnewann riiss. de iurc Unikum prouincialium» c* 2 , §. 7*LÜKk de iure finium, cap. p th. 17.

nun dieses ausgemacht, so ist sehr genau undftrgfaltig zu untersuchen, ob der gefundene Granzsteinauch ein Landes -, und nicht ein Privat- GranzsteinV, damit gemeine Güterscheidungen nicht für LandeS-Gränzen gehalten und angenommen werden.

. 2) Werden die Landesgränzen aus denGränzbe«

ichreibungen und Gränzreceffen bewiesen, imgleichenden gefertigten Grundrissen oder Gränzkarten.^an hat aber dabey zu beobachten, ob auch die Gränz-T^cesse, welche von einem Theile angeführet werden,.°ch gültig, oder ob sie durch neuere abgeändert, oder^ch die dazwischen gekommene PrEefcriptionem imme-ungültig gemacht worden seyn. g) Wenn"ranzrecesse oder andere lciltrurnenra publica fehlen,Wodurch die LandeSgränzen angezeigt werden könnten,>o wird auf das alte Herkommen, oder auf die von AsiJ** 5 * her der Landesgränzen wegen beybehaltene Ge-wohnhe^und Gebrauch gesehen.

Joach, Hader de Hulltrßem ädt de visirarione finium prouincia*arque publicorum, von Bcsichtlgmig der Land-und Herr-'gastliche,, Gran;en, Alt. 1716. cap. 2, §. 10.

v . 4 ) Beurtheilt man auch die Landesgränzen auscJi n Gegenwart beyder Theile anzustellenden Ocukar-66 i Denn wenn aus der Lage der Lander er-ein ^ der streitige Oet an dem Territorio der

.^heiles sich mehr anschließt, oder von demselbenh >.^ben ist: so wird in zweifelhaftem Falle ganz rechttc\f *' Erhalten, daß der Ort demjenigen, Vessest Terri-ec slm "Listen berührt, zustehe. 5) Könnenx- ^,j? eu 3 en ' zumahl wenn sie alt sind^ und nahe anvo» wohnen, folglich die beste Wissenschaft

K-", denselben zu haben präftMrirek werden, die Landes-ranzen beweisen. Es ist auch gar keine HindernißTt 2 im