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Gränze.
Es gereicht der Kammer zur großen Ehre, und $allemahl als ein Kennzeichen eines wohl und ordentlicheingerichteten Cameralwesens anzusehen, wenn W sll1findet, daß die landesherrlichen Domäne« an Aemter^Höfen, Veiereyen und Vorwerken« so wie die Fö^,und Jagdreviere, gehörig versteiftet und abgemarket/über alles und jedes aber richtige Karten und Gru^R'sse vorhanden sind. Es erfordert dieses das lande^herrliche Interesse selbst. Denn man wird alftch'wahrnehmen, daß, wenn diese Gränzen nicht beri«?tig! sind, die angränzenden Vasallen und Untertha^sich selten scheuen, ihre Besitzungen und Güter übedre landesherrlichen Gränzen, nach und nach, auf fl11heimliche, listige und strafwürdige Art, zu erweiter^Wenn man in manchen Landern eine allgemeine ^-esuermessung vornehmen sollte, würde man mitstaunen bey vielen ein solches Uebermaß an AeckernWiesen antreffen, daß es mit den alten Sahl- ^Lager-Büchern in keine Vergleichtmg mehrwerden könnte. Und diese Uebermaße haben sie 'mit Schaden und Abbruch der herrschaftlichen W'''ungen und Vorwerke, nach und nach an sichwoben dem Landesherr« noch überdies der Nachts,zuwachst, daß die Unterthanen von solchen hei'"" *abgezwackten Gütern weder Contriburion nochAbgaben entrichten, sondern dieselben frey benlche^
Die besondere Aufsicht über die landesherrlich^Gränzen wird mehrentheils dem ObkrforsimeistG .^Amtspächtern und Beamten, so wie den Unterweltdienten, anvertrauet; welche letztere denn bey c>Gelegenheit ein wachsames Auge auf die gränzen ihaben schuldig sind. Der Oberforstmeister sl k errichtet, mit allen übrigen, zu gewissen und geu^l ^lich schon bestimmten Zeiten, mit Zuziehung der b ^