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Gränze.
kann, so weiß der Richter ohne Zuziehung eines Land'Messers, wacher Partey Recht wiederfahren kann,weil der Stamm der Hecke von der Scheidung 3einwärts entfernt seyn muß. 2) Kann aber keine vonbeyden angegebenen Scheidungen bewiesen werden, rwird der zwischen denselben liegende Platz, so klein»auch ist, mit möglichster Genauigkeit aufgemessm,nach einem deutlichen Maßstabe aufgetragen, und a>sdenn erst auf dem Papier, und demnächst aufd^Platze, in die Hälfte getheilet. Von der abgestecktScheidelinie muß sodenn der Stamm der Hecke 3 ö t,peinwärts entfernt seyn. -
4. Wenn eine Partey sowohl als die andere DGröße ihres Platzes angibt, jedoch keiner von be?dseine Angabe erweisen kann. In diesem Falle werde ^in Ermangelung sicherer Urkunden, beyde Ländereyauögemessen; und wenn alsdenn i) durch die BerAnung für den Flächeninhalt einer jeden Grundstuck .so viel gefunden wird, als dessen Besitzer angege^.hat: so hat der Beklagte die Heckengerechtigkeit M^beobachtet; daher wird die Klage, wie im ersten “jLkel der zweyten Falles, entschieden. 2) Kommt 1^den Flächeninhalt des Beklagten mehr heraus, alsangegeben hat, so wird die Sache, wie bey dem?ten Artikel der ersten Falles, abgethan. 3 ) 2 b?sich zuttägt, daß der Platz des Beklagten, mit Zutfi»»ung der Heckengerechtigkeit, so groß oder kleinerals der Besitzer angegeben hat, zumahl wenn nach"^Berechnung die Summe der beyden Grundstückeder Summe der beyden angegebenen Größen übertrifft: so wird, aus diesem Grunde, zum Vertrag »rathen.
Es kann aber auch der Fall eintreten, daß der *Theil sein Grundstück größer, und des andern je'^kleiner angibt, wenn schon Letzterer von seinem & ße(eine andere Größe behauptet. In diesem 3 al