Gränze.
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? 8 gedachter Mangel, so ist, dieser Kleinigkeit wegen,vergleich der beste Weg , die Sache abzuthun,j"'-vift hingegen der nach geschehener Ausmessung be-^chnete Flächeninhalt größer, als der erwiesene: s»'Uuß der Eigenthümer, außer der Heckengerechtigkeit,viel von seinem Platze abtreten, als der durch,e Berechnung gefundene Ueberschuß beträgt,g. 2. Wenn der Kläger erweisen kann, wie groß seinist, der an daö Gegenpartei Hecke trifft. Invlesein Falle wird gedachter Platz, wie vorhin gesagtv. or *^ n , genau gemessen, und wenn alsdenn i) durch'^Berechnung sich nicht mehr findet, als der bewiese-. b Wcheninhalt, so muß der Beklagte noch 3. Fuß in^Breite, mit allen Seiten der Hecke, die mit deS^/^chöars Grundstück gränzen, zurück gehen.
^ Kommt aber mehr heraus, als der erwiesene Flä-^Ninhalt betragt, so ist zu untersuchen, ob die Große^UeberschusseS mit der Größe der HeckengerechtigkeitFlächenmaße überein trifft. Findet sich letzteres,^ >vird durch diesen Umstand die Klage oder der StreitMgchoben , so bald solches der Landmesser bey derObrigkeit nach Pflicht und Gewissen anzeigt, oder^ Parten selbst vorlegt, wenn selbige auf eigenesd J svr H ® en ^ ie Ausmessung vornehmen lassen. 3) Fin-• Zugegen, daß der Ueberschuß dieHeckengerech-dem " übertrifft: so kann der Beklagte an
FzÄ^igen Anspruch machen, was nach Abzug derUrt ^Gerechtigkeit übrig bleibt; mithin hat der Kläger|fl%, den Vertrag zu ergreifen.
^uadratsuß zu viel oder zu wenig, wollen in der-nicht« sagen, es wäre denn, daß der Streit ei«-<vcg oder eine Ausfahrt zum Grunde hätte.
»es ^bnn keine von beyden Parteyen die Größe ih.
° Platzes anzugeben weiß, sondern nur jeder Theilg ^"^dere Scheidung behauptet. 1) Wenn die an-» »ebene Scheidung des einen Theiles erwiesen werdenII« 3 kann.