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Stakt dieser Größekönnen 229 Lj R. an-genommen werden,welche derjenigen Par«tei) iuiurheilrn sind.Das Stück
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ti« ihr Grundstück zu 2^ Morgen angegeben bat- Lms »Ltucrwr die andere Partey nach der verhälttnßmäßiacn Größe ;v er»snhrcn/darsman nur d»e jetzt gefundenen 229 m N>von 58 ;q N-abstehen: so ist der Nest 356 □ R. oder 3 Morgen weniger4 □ 9 t, weiche Größe sich auf dem Platze von sclbchvhneLb-byeuung ergibt, da hier beyde Grundstücke als an einander sie»hcnd angenommen sind. Da nun die Befolgung der Heckengr»^chtigkeit denjenigen trifft, der Bis 356 q R, bekommt, aljo darf^cser seine Hecke nicht anders als 3 Fuß einwärts führen, wcl>demnach so weit mit der Scheidelinie parallel abgesteckt wer-"kn, als die Hecke sich erstreckt.
Mit denGränzstreirigkeiMr hat es eine ganz an-dere Bewandtnis), als wenn nur Landleute unter sichauf vorgemeldete Art in Uneinigkeit gerathen. Denn,gleich eigentlich in beydey Wen der Unterschied,worüber der Streit entsteht, eine Fläche ausmacht, so'st solche doch bey Gränzsireitigkeiten nicht von solchemWerche, haß man deswegen die Ausmessung einer gan«!en Gerichtbarkeit oder zweyer Aemter anordnen sollte;vrnn wenn schon eine oder die andere Partey die Größechreö Bezirkes mit Zuverlässigkeit anzugeben wüßte,>0 wäre doch die Entscheidung durch die Ausmessung^'Uer ganzen Gerichtbarkeit zu weit hergehört, zumahla hier der Streit bloß die Jurisdiktion betrifft, welcheEme Partey der andern durch die Behauptung einer an-dern Gränze streitig macht. Weil nun Gränzen nicht-Puders sind als Linien: so kommt es bey dergleichen^Wenigkeiten nur auf Linien an, welche die wahreScheidung einer Gerichtbarkeit von der andern ausma-U u 5 chen.