Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gränze.

chen. Dergleichen Scheidungen müßten eigentlichdurch Steine oder Pfähle bezeichnet seyn, damit keinesvon beyden Theilen dem andern unwissentlich oder vok'sahlich zu nahe käme. Wofern nun keine sichere ^künden von einer oder der andern Partey beygebrachtwerden können, so muß der Streit derLandesobrigkeibals dem einzigen Richter in diesem Falle, angezeigt n>e^den, wenn vahmlich beyde Parteyen einerley LandesObrigkeit haben. Von dieser werden alsdenn ComMMsarien und ein erfahrner Landmesser zur Bestchtiguußder Gränzen abgeschickt; und von jeder Gerichtbarkchmuß ein Deputierter bey dieser Commission sich einf>^den. Jeder Deputierte zeigt den Commissarien ® e *Lauf der Gränzen an, welche seine Partey behaupt^Die Commissarien besprechen sich über diesen Umsta^'und wenn die Parteyen durch diese oder jene Vorsehtnicht zum Vergleich zu bewegen sind, wird jede behaustete Gränze durch den dazu bestimmten Landmessermöglichster Genauigkeit aufgenommen, in einen deut»'chen Riß gebracht, und der Landesregierung durch ^abgeschickten Commissarien überliefert, von mewlalsdenn die Entscheidung erwartet werden muß.nun eine Gränzstreitigkeit zwischen zwey Aemtern, um'che unter einerley Landesobrigkeit gehören, keine söwSchwierigkeiten verursachet, um entschieden zu werdeU/als bey solchen Gränzen entstehen, die sich aus demsammenlaufe von zweyerley Ländern formiren; s» ^sich ein solcher Fall in kurzer Zeit und ohne großesten abthun, wie ich in folgendem Beyspiele zeigt"werde.

Ich will annehmen, daß das Amt A, welches a"das Amt B stoßt, mit lehkerm wegen der Gränze'Streit gekommen wäre, und daß also beyde Theile MLandesobrigkeit um Entscheidung des Streites ersuchhatten. Ich will noch hinzu sehen, das Amt A '■*de, daß schon der vorige Amtmann die Uebung st^