Gränze.
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Gerichtbarkeit bis auf die streitige Gränze geführt hät.
'e. Das Amt L führt an, daß es feit vielen Jahrenbis auf die Gränze feine Jurisdiction gehabt, die ihmvon dem Gegenparte streitig gemacht wird, (und beruftauf des falls eingelieferte Berichte); außerdem^vnnke der eine Theil so wenig, als der andere, dieRechtmäßigkeit seiner Ansprüche aus einem richtigen§agerb»che oder zuverlässigen Risse erweisen. Wiewird also dieser Streit auf die billigste Art entschieden?
Da beyderley Angaben keine Beweise zum Grunde ha-be», so wird die Landesobrigkeit, bey diesen Umstän-den, dem einen Theile so wenig als dem andern Bey-fall geben. Wenn ich nun diesen Ausspruch, als ober wirklich erfolgt wäre, annehme: so kann keine vonbeyden Gränzen gelten; indessen kann das eine Amtuach solchem Ausspruche seinen Anspruch nicht ganzverlieren, und das andere den ftinige» nicht ganz ge-winnen. Wenn nun alsdenn der zur Aufnahme dexbeyden angegebenen Gränzen gebrauchte Landmesserden Befehl erhalt, die streitigen Parteyen also auseinander zu setzen, daß keine von beyden angegebenenGränzen beybehalten, und dennoch der Streit nachder Billigkeit entschieden werden soll: so kann der^ndmesser kein anderes Mittel, zu Befolgung diesesBefehl«, ergreifen, als daß er die zwischen beyden an-Segebenen Gränzen befindliche Fläche, so klein sie aucherststch Risse in die Halste theilet, und so-
benn die Theilungslinien, in Gegenwart der Commif-'^ien und beyderseitigen Deputierten, auf dem Platzeabstecket. Dieser Proceß, so wie er auf dem Risse an°
Weben ist, wird alsdenn der Landesobrigkeit, «nt^oeylugung eines demonstrativen Berichtes, zur Nach-
und zur Rechtfertigung des Landmessers einge-
Gesetzt aber, daß die Landesobrigkeit, nachdem
Empfange her von beyden Aemtern ergangenen Be.
richte,