Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
Seite
697
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Grafen -Krone. Graffito. 697

^ Nahmen des Kaisers oder Königes handhabete,lnd dessen Würde anfänglich nicht erblich war, son-brn von der Willkühr deö Königes abhing. Als dieseGrafen in dem eilfcen Jahrhunderte diejenigen Gauen,»welchen sie die Rechtspflege hatten, erb- und eigen.Pumlich bekamen, ward aus diesem bisherigen Amcs-<ttel ein erblicher Ehrentitel, und das Wort Graf be-a^chnete nunmehr einen edeln Herren, welcher eine7 ^^>chaft besaß, welcher in der Würde unmittelbaru 'k?» Herzog oder gürjlcn folgte, und so fern er fei*e e Grafschaft von dem Kaiser und Reiche zu Lehenta 3f, auch ein Reichsgraf genannt wird. Indessen^es von Alters her auch Arten von Grafen, deren^urde der fürstlichen gleich gehalten wurde, und ihrikht gleich ist; siehe Burggraf, Landgraf,^e,, ^6uaf, Pfalzgraf, wohin auch die gefurfte-fj 1 Grafen gehören, dergleichen die ehemahligen^afen von Tyrol und Henneberg waren.

Nunmehr wird aber auch der Ehrentitel eines^sferi sowohl von den Kaisern, als auch von Köni.»kn, oft Personen verliehen, welche keine Grafschaftesitzen, dergleichen von den Kaisern auch mit dem Ti-und der Würde eines Reichsgrafen geschieht.demtl^Ek gräflich, einem Grafen gleich oder ähnlich,crAfl a 8chörig, in dessen Würde gegründet. DieÄre ea ° ^ürde. Ein gräfliches Geschlecht. Gräflirwi- • *15* Der gräfliche Grand. Gräflich leben,grätt"Ew. gräfliche Excellenz, oder Ew.nK>ia X< w Gnaden, wofür doch -Hochgräflich in den

üblicher ist.

unter Krone.

' Stand, der Stand, d. i. die Wurde eins-

«W r "V &cn Grafenstand erhoben werden,

^mglerchen als ein Collectivum, die sämmtlichen Gr«.

Landes oder einer Provinz zu bezeichnen.

* ra ffito } sib^E Sgraffito.

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Graf-