Band 
Ein und zwanzigster Theil, von Haf bis Hanf.
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Haferey.

als auch des Schiffes selbst, ersehet wird; insgemeinaber werden auch alle ordentliche und außerordentlicheUnkosten, die vom Anfange bis zum Ende der Reiseerfordert werden, mit darunter begriffen.

Einige nehmen dreyerley Gattungen von Hase-reyen, nähmlich schlechte oder particulare, große odergemeine, und kleine, an. i) Die schlechten oderparricularen Hafereyen bestehen in den außerordent-liehen Ausgaben, die wegen des Schiffes allein, oderbloß wegen der Waaren, gemachet worden; und als-denn muß der Schade, der ihnen ins besondere zustößt,von der Sache, die den Schaden erduldet, oder denAufwand verursachet hat, übertragen und bezahlet wer-den. Zu den schlechten Hafereyen rechnet man denVerlust der Taue, der Anker, der Segel, der Mastenund des Srrickwerkes, so sich durch Sturm und an-dere Unfälle des Meeres eräugnek; wie auch den Scha-den, welcher den Waaren entweder durch Versehendes Schiffers oder des Schiffvolkes zustößt, weil selbigeentweder die Löcher, wodurch man die Waaren ein-und ausladet, nicht gut verwahrt, oder das Schiff nichtgut vor Anker gelegt, oder sich mit keinen guten Zug-Seilen oder anderm guten Strickwerke versehen haben,u. d. gl. m. Diese Hafereyen sollen also auf den Schif-fer, das Schiff und das Frachtgeld fallen; die Scha-den aber, welche den Waaren durch ihre eigene Schuld,durch Sturm, Wegnehmung, Schiffbruch oder Schei-terung zustoßen, nebst den Unkosten, die zu ihrer Rett-ung gemacht worden, wie auch die Zölle, Auflagenund gewöhnliche Abgaben, sollen auf die Rechnungder Eigenthümer oder Befrachter fallen. Wenn mansagt: durch die eigene Schuld der Waaren, so mußsolches von ihrer Verderbung, Verfaulung, Anziehungder Feuchtigkeit, Zerrinnen oder Ausfliesten u. d. gl.verstanden werden. Der Unterhalt und der Lohn derBokhsleute werden, wenn das Schiff auf der Reise,