Band 
Ein und zwanzigster Theil, von Haf bis Hanf.
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IOI

Haferey.

anf Befehl eines Souveräns, angehalten worden, auchfür schlechte Hafereyen geachtet, dafern das Schiff zurReift, und nicht auf den Monath, gemiethet worden;und muß also das Schiff dieselben allein tragen.2) Die großen oder geineinen Hafereyen sind diegemachten außerordentlichen Unkosten und der zumgeineinen Besten der Waaren und des Schiffes erlitte-ne Schade. Dahingehören: die Sachen, welche denSeeräubern für Loskaufung des Schiffes und der Waa-ren gegeben worden; die in daö Meer geworfenen, diezerrissenen oder abgehauenen Taue und Masten; diezum gemeinen Besten des Schiffes und der Waarenim Stiche gelassenen Anker und andere Effecten; derden im Schiffe zurück gebliebenen Waaren bey demAuswerfen in das Meer zugefügte Schade; die Be-sorgung und Verpflegung der bey Vertheidigung desSchiffes verwundeten Matrosen, gleichwie auch dieAbladungskosten bey der Einfahrt in einen Fluß, oderdas Schiff wieder flott zu machen; der Unterhalt undder Lohn der Matrosen von einem auf der Reise aufBefehl eines Souveräns angehaltenen Schiffe, wenndaö Schiff auf den Monath, und nicht zur Reise, ge-miethet worden- Diese große und gemeine Hafereyensollen alle sowohl auf das Schiff, als auf die Waaren,fallen, und für alle auf eine gewisse Proportion gesetztwerden. 3) Die kleinen Hafereyen find die Gebüh-ren, welche man den Bothsleuten für die zu rechterFührung der Schiffe, oder für daö Forttragen der Waa-ren aus einem Schiffe in das andere, bey der Einfahrtin die Flüsse und Häfen, oder bey der Ausfahrt bezah-let, wovon ein Drittel von dem Schiffe, und zweyDrittel von den Waaren übertragen werden müssen.Die Abgaben von den Paßporken, wegen des Visitie-rens und Raportierenö, wie auch das Tonnen - Baken-und Anker-Geld, rechnet man nicht für Hafereyen,sondern dieselben müssen von dem Schiffer übertragenG z und