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Ein und zwanzigster Theil, von Haf bis Hanf.
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Haferey. 105

Contribution Statt. 4. Daß auch durch die Werfungund Abkappung wirklich Schiff und Gut gerettet, oder,daß eines Theils Güter geworfen, andern Theils auchGüter erhalten werden. Denn wäre z. E- die^ Werf-ung oder Abkappung gleich geschehen, das Schiffaber nichts desto weniger versunken oder zerschlagen, sokann solches für Haferey nicht gerechnet werden, weildie Erstattung des Schadens von dencnjenigen, derenGüter durch die Werfung erhalten werden, geschehenmuß.

Was die pflichten eines Schiffers vor, bey undnach geschehener werfung und Abkappung betrifft,so sind 1) diejenigen, welche vor der Abkappung undwerfung zu beobachten sind, bereits im Vorhergehen-den angezeigt worden. 2) itzey der werfung selbst,hat ein Schiffer Erstens sich zu bemühen, daß, so vieldie gegenwärtige Gefahr und daher entstandene Be-stürzung zulassen will, 2) die schweresten Güter, undb) die geringsten am Preise zuerst geworfen werden;ungleichen c) diejenigen, welche heimlich und ohneWissen des Schiffers eingeladen; nicht weniger 6) dieauf das Verdeck oder Ueberlauf, oder e) in das Schiffs-Both geladen, oder auch k) am Schiffe angchängtworden, weil das Verdeck und das Schiffsborh freybleiben müssen. Zweykens hac ein Schiffer bey derWerfung selbst zu besorgen, daß alle Umstände derNoth, warum zum Werfen entschlossen worden, durchden Schifföschreiber, oder, in dessen Ermangelung,durch den Steuermann, fleißig angemerket, auch einordentliches Verzeichnis von den geworfenen oder beyder Werfung beschädigten Gütern gemacht werde.Weil aber in den meisten Fällen die Gefahr und Nothso viel Zeit nicht verstatten will, alles ordentlich aufzu-zeichnen: so hat der Schiffer doch nicht zu versäumen,nach überstandener Gefahr, so viel möglich und ihnenerinnerlich ist, alles in das Schiffjournal einzuführen,

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