Band 
Ein und zwanzigster Theil, von Haf bis Hanf.
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104 Haferey.

die Noth und gegenwärtige Gefahr vorstellen, undvernehmen, ob es ihr Wille sey, daß entweder Mastund Anker abgekappet, oder Güter geworfen werden,nachdem es die Umstände erfordern möchten.

Im Confuktu maris, Cap. 97, ist ein eigenes Formularbefindlich, wie ein Schiffer die Nothwendigkeit der Werfungseinen Kaufleuten Vorsteven solle. Es lautet dasselbe also:

Heeren Koopluyden indien wy niet werpen , loope»wy ten uytteiste gevaar van lyf en goed, en alles, wathier is, te verliefen; en indien gy lieden Heeren Koopluy-den verstaat, dat vvy füllen werpen, können wy met Godibu'pe ons lyf en e?n groot gedeelte der goedere behouden;en so wy niec werpen, is het gefchaapen, dat wy met alhet goed füllen blyven.

Sollten aber gleichwohl die Kaufleute nicht einmü-tigen wollen, so darf ein Schiffer es dem ungeachtetNicht unterlassen, sondern, wenn es ihm nebst zweyoder drey Schiffleuten, (worunter die erfahrensten undvornehmsten, als: der Steuermann, Hoch-Bochs.Mannre. zu verstehen sind) gut dünken würde, dieWerf? oder Abkappung vornehmen. Sind keine Kauf-leute im Schiffe (wie denn heut zu Tage solches seltengeschieht) zugegen, so muß der Schiffer mit feinemDchiffövolke die Noth und Gefahr überlegen, ihrenRath und Gutachten vernehmen, und was alsdennihm samt dem meisten Theile im Schiffe rathsam schei«nen würde, ins Werk richten, welches insonderheitdazu dient, daß, wenn die Kaufleute dem Schiffernicht Glauben zustellen wollen, wie er in Noth gewe-sen, Güter zu werfen, oder Mast, Take!, Anker undTaue abzukappen, er mit zwey oder drey, die mit ihmim Schiffe gewesen, vermittelst Eides beweisen könne,daß dasjenige, was er gethan, die Noth also erforderthabe. Ferner wird erfordert, 3. daß es aus keinerandern Ursache, als zur Erhaltung Leibes, Lebens,Schiffes und Gutes geschehe; denn, wenn es in an-derer Absicht vorgenommen würde, hat alsdenn keine