Band 
Ein und zwanzigster Theil, von Haf bis Hanf.
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108 Haferey.

Wenn auch einem Schiffer sein Schiff auf derReise leck geworden ist, oder sonst die darin geladenenWaaren einen besorglichen Schaden und Abgang ge-litten haben: so laßt selbiger, bey seiner Ankunft, ei-nen -Hafereybrief von den Interessenten der Ladungunterzeichnen, welcher ungefähr dieses Inhaltes ist:

Demnach ich Schiffer N. N. mit meinem Schif-fe, N. genannt, auf feiner Rückreise von Lissabonhieher nach Hamburg sehr hartes Wetter und con-trären wind gehabt, und daher nicht unbillig be-fürchten muß, daß sich einig Unterstellig-Gut inmeinem Schiffe schadhaft befinden möchte, solcheSachen aber, nach den See-Rechten, aufHafireygerechnet werden müssen: als ersuche ich diesämmtlichen Befrachter und Interessenten meinerSchiffsladung, diesen Hafereybrief, vor Eröffnungund Brechung der Last, zu unterzeichnen, daß sieden befundenen Schaden, so er Hafercy kann er-kannt werden, so vrel einem jeden zu seiner Qtiotazukommen wird, sammt der Fracht zu erlegen undzu bezahlen schuldig seyn wolle. Hamburg, d. l<P(t. 178».

Wenn nun die Kaufleute darein willigen, so unter-zeichnen sie: Ich, Titius, bin zufrieden, oder ge-stehe, oder consenrire solche Haferey. Wer abernicht unterzeichnen will, und seine Güter finden sichhernach schadhaft, dem gestehen die andern Interessen-ten keine Ersetzung oder Haferey.

Was die Ersetzung des Schadens betrifft, somüssen dazu sowohl die geworfenen, und bey der Werftung beschädigten, als auch die erhaltenen und unbe-schädigten Güter, imgleichen das Schiff, nach ihremWerthe conkribuiren; und wird hierbey nicht daraufgesehen, ob die Güter das Schiff sehr beschweret odernicht. Also müssen Edelsteine, Perlen, Gold undSilber, auch gemünztes Geld, nach ihrem Werthegleicher Maßen, wie Holz und Steine, den Schadenmit tragen. Hingegen bezahlt dir Haferey überhaupt