Band 
Ein und zwanzigster Theil, von Haf bis Hanf.
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Haferey.

Waaren entstehen: so wird auf deö Befrachters An-gäbe bey der Einschiffung, und des darnach verfertig-ten ConnossementS, wie auch auf die Licent- und Zoll-Zettel gesehen, als welche für unverdächtige Schiffs-Documence zu halten sind; wobey zu merken ist, daßnicht mehr vergütet und ersetzet wird, als was gleichAnfangs angegeben worden, ob auch hernach befun-den würde, daß wirklich mehr oder bessere Waaren inden Fässern und Packen gewesen; indessen müssen dochdie zu wenig angegebenen, wenn sie erhalten worden,nach ihrer eigentlichen Quantität und Werthe, undnicht nach der geschehenen Angabe, conlribuiren.

peeuss. S. Cap. 8, Art. 39.

Die Taxation des Schiffes geschieht gemeiniglichalso, daß der Schiffer selbst dasselbe zu Gelde, setzt,und, wenn die Kaufleute vermuthen sollten, daß esweniger geschähet, als es wirklich werth iff steht ih-nen frey, und haben sie die Wahl, ob sie es dafür an-nehmen wollen, jedoch nur in gewisser Zeit, und ge-meiniglich innerhalb sechs Stunden; wenn diese aberverstrichen sind, wird ihnen solches nicht mehr zuge-standen. Diese Zeit von jechö «stunden fängt an zulaufen, wenn die Kaufleute zur Stelle, wo das Schiffliegt, gekommen sind, um solches zu besichtigen, ob esihnen für solchen Preis anstehe oder nicht.

Schrved. ©• R Class. j-, Cap. 16, §. 2.

Nach dem preussischen See-Rechte, Cap. 8, Art. 33,soll das Schiff nach seinem dermahligen Werthe entweder vonsämmtlichen Interessenten selbst , oder von unparteyischenSchiffern und Zimmerleuten nach Recht und Billigkeit taxiertwerden, und sind auf Verlangen der Interessenten die Taxatorsdazu zu beeidigen.

Was endlich die Taxierung der Schiffsgerärh-schaft betrifft, so wird solches, wenn die schadhaftenMasten, oder andere Geräthschaft, zu Vermeidunggroßem Unglückes, über Bord geworfen, oder dieTaue, woran selbige hangen geblieben, gekappet wer-

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