Band 
Ein und zwanzigster Theil, von Haf bis Hanf.
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Haferey.

den mußten, so viel als solches nach der geschehenenBeschädigung noch werth gewesen, taxiert; und erkommt hier auf des Schiffers Aussage an, wie vielFaden er gekappet, oder wie groß der Anker gewesen,welches denn zwey beeidigte Seiler (Reepschläger)oder andere Kunstverständige eidlich taxieren.

Wenn nun sowohl das Verlorne als beschädigte«ls auch das erhaltene, sammt Schiff und Fracht, or-dentlich taxiert und angeschlagen ist, wird eine Repar-ticion gemacht, was ein jeder Interessent zu Erstatt«ung des erlittenen Schadens eonrribuiren müsse, undsolches wird eine Dispache genannt. In Hamburgist ein ordentlicher Dispacheur, welcher für seine Mühevon dem gesummten Capital i per Mille zu genießenhat. In Holland geschieht solches durch Commissari-en aus der Asseeuranz-Kammer. Eine solche Dispa-che oder Haferey - Rechnung ist aus s lgende Weisevorzunehmen, daß i) wenn zuvörderst Schiff und Gut(auch dasjenige, welches geworfen worden,) vorge>dachter Maßen zu Gelde gesetzt, auch die Frachten(wovon die gehabten Kosten an Zöllen, Ungeldern ec.zuvor abzuziehen sind,) mit in Anschlag gebracht wor-den, man den ganzen Ertrag von diesem allen, nähm-lich von Schiff, Gut und Fracht, zuerst hinsetze;daß man hiernächst 2) den Ertrag des Schadens, derdurch den geschehenen Seewurf, oder durch anderezur großen Haferey gehörige Unglücksfälle, erlittenworden, setze ; und daß man 3) zuletzt die Summe,wie viel ein jeder der Mit-Interessenten im Schiffegehabt, hinsetze. Wenn dieses geschehen ist, wirdman die Summe, wie viel ein jeder zur Mitbesserungdes Schadens zuschießen muß, leicht heraus bringenkönnen. Hier ist ein Muster einer solchen Rechnung,oder Dispache.

Lübeck,