Band 
Ein und zwanzigster Theil, von Haf bis Hanf.
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156 Hage-Stolz.

es nicht füglich auszudehnen. Die Taxe müßte freylichnicht zu groß seyn, um nicht das Ansehen von Strafezu haben, weil sich sehr viele vermuthlich noch einesbessern besinnen würden. Allenfalls könnte sie mit je-dem ehelos verlebten Decennium nach geometrischerProportion wachsen, weil mit der Länge der Zeit dieHoffnungen des Staates immer mehr schwänden. Derschicklichste Zeitpunct, von welchem die Hagestolzen«schaft angerechnet würde, wäre das gaste Jahr. Nocheinträglicher wäre eine andere Auflage auf die Hagestolz-en nach ihrem Tode, so , daß von dem Vermögen je-des verstorbenen Hagestolzen, er sey wes Standes undVermögens er wolle, der sechste oder allenfalls zehnteTheil der allgemeinen ErziehungScasse anheim fiele.Dieses würde sicherlich ihr reichster Fond seyn; dabeykönnte sich auch niemand über Bedrückung und Unge-rechtigkeit, wie etwann bey den übrigen Auflagen, be-schweren. Die erbenden Anverwandten des Hagestolz-en müßten denken: wenn ihr Bruder, oder Onkel, oderwas er sonst gewesen seyn mag, geheuralhet und demStaate Kinder gegeben hätte, so hätten sie nichts be-kommen; sie müßten also sehr zufrieden seyn, daß siedoch £■ oder gar T % von der Verlassenschaft erhielten.Daß Kinder ihren Vater beerben, ist der Narur ge-mäß, ob gleich viele Lehrer des Naturrechtes die unte-stamentliche Succession der Kinder nach dem Natur-Rechte in Zweifel ziehen. Daß aber, in Ermangelungvon Kindern, andere Verwandte Erben sind, ist poli-tische Einrichtung, wogegen nichts einzuwenden ist.Aber billig wenigstens wäre es, daß diejenigen, diedem Staate nicht selbst rechtmäßig erzeugte Kinder ge-geben, ja nicht einmahl den Willen dazu äußerlich ge-zeigt haben, doch wenigstens nach ihrem Tode, wo siekeine Taxe mehr belästiget, durch einen Theil ihresVermögens dazu beytrügen, daß anderer Leute Kinderdesto besser erzogen, und durch die Erleichterung der