Band 
Fünf und zwanzigster Theil, von Hom bis Hug.
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Hopfen.

kann. Dieser Ertrag aber ist zuvrrlössig; und es ha«den daher die Taxation? - Commissrnen an denen Or-ten, wo ein bruchiger und tiefer Boden, und anderebequeme und geschickte Plätze dazu vorhanden sind,den Hopfenbau um so mehr in eine gewisse Aufmerk-samkeit zu nehmen, als man. wegen des oben erwähn-ten Mangels dieses Gewächs s, von einer beständigen.Foichauer dieser Abnutzung versichert seyn kann.

Oeronpmis kvrensis, , Band, <Sp. 456, f.

Ungeachtet ordentlicher Weise ein jeder Eigenthü-mer. sein Land nach seinem besten Vermögen anzu-wenden und zu bearbeiten, das Recht hat: so ist dochhierbey der qllgemsine Nutzen, wie auch die Gerecht-same anderer auf unsern Grund, nicht aus den Augenzu setzen. ES kann daher, vorkommenden Umständennach. der Hopfenbau anbefoblen, oder auch die Lan-des > Inhaber durch gewisse Vortheile hierzu ermuntertwerden. Bey Anlegung der Hopfengärten ist haupt-sächlich in Betrachtung zu ziehen. ob der Getreidebaubu ch Veränderung der Felder nicht leide, wenn auch,dem Ansehen nach, bey dem Hopfen ein besondererVortheil zu machen wäre. Es kann auch der Hopfen-Bau eingeschränket werden, wenn dadurch einer Ge-meinde an Hut und Weide, oder Holzung, allzu vielentzogen werden sollte. Wird eine Wiese oder einAcker zum Hopfengarten gemacht, so kaun der angran«zende Nachbar sich beschweren, wenn sein Acker da-durch allzu sehr beschattet, oder die Wendung bey demPflügen abgeschritten werden sollte. Und gleichwieüberhaupt bey dem Ueherhange her Baume der Nach-bar befugt ist, entweder an den Früchten Theil zu neh-men, oder die überhangenden Aeste abzuhauen; alsokann derselbe sich auch den, den Zaun überlaufendenHopfen anmaßen, oder auch wohl gar, wenn der Hopfenden Hecken sehr nachtheilig ist, auf dessen Ausrottungan der Hecke dringen. Da