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Hopfen.
Da der Hopfen in Deutschland unter die Leben--Mittel gerechnet wird: so ist leicht zu erachten, daßauch der Hopfenhandel durch öffentliche Gesetze ein»gerichtet, und. nach Beschaffenheit der Umstände, ein»geschränket oder erweitert werde. Und gleichwie diefreye Ein- und Ausführe der Waaren nach dem gemei-nen Nutzen zu bestimmen ist: also kann auch die Aus-führe des einheimischen Hopfens entweder gänzlich,oder doch zu gewissen Zeiten, verbothen, und bey ver-änderten Umständen wieder erlaubet, oder gewisse Ortehierüber mit Freyheiten versehen werden.
Lhurbrandenbut gisches Edier wider die Ausführe des Hopfen»,4? a. i5Sf , st. in Alylii Cofp. Conit. March. y T>). 2 Ablheil.2 Cap No 4-
Tpei oi-ommg wider das Auskaufen und Ausfuhr desLorus undHopfens, d d, la Sctu. if» 7 , eb du'. No. 6.
Mandat wider die Ausfuhr? des Hopfens, Ae lygj, eb. das-No. 7.
lt. 4. i. 4 Aug. 7 590, >5 Aug. IÜ 27 , 24 Dcc. 1628, 2; Mark.ir>59, und 8 Aug 1677, eb. das. No. 8, 1;, >;, 22 und 29.
Verordnung, daß den Unrerrhanen in der Neumark ihren er-daueren Hopfen in churfnrstl Landen;u verfuhren erlaubtsey, d. d. '20 Febr. >«90, eb das. No. 40.
Der vorräthige Hopfen gehört zum Erbe, wenner gleich auf dem Lehengute gewachsen ist, weil dieFrüchte aus dem Lehen nicht für lehenmäßig, sondernganz eigenthümlich, geachtet werden.
Die Frage: ob der noch stehende Hopfen, wennder Lehenmann stirbt, dem ^.anderben, oder dem-Lchenerben gebühre? istdahin zu entscheiden: Wennbey dem Tode des Lehenmannee die meiste Arbeit indem Hopfengarten verrichtet ist, so gebührt der Hopfendem Landerben. Eben dieses ist auch bey der Nutz-N«essung eines Hopfengartens zu bemerken. Da, z. B.bey dem Hopfen gemeiniglich ; Hanpkarbeiten, nähm-lich: das Aufdecken und Schneiden, das Stängeln,das Anbinden und Ausbläriern, das Hacken und dasZwiebcachen erfordert werden: so ist der Hopfen fürverdient zu achten, wenn g dieser Arbeiten geschehen
N 5 sind.