Band 
Neun und zwanzigster Theil, von Jan bis Inf.
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4^8 Immortelle. Jmpastiren.

Schuldners Güter und Vermögen, und bey Kaufleu-ten insonderheit in ihre Läden, Gewölbe, Niederlagenrc. geschieht; oder ein richterlicher Ausfprzich, kraftdessen jemand in den Besitz eines Gutes, darauf erAnspruch macht, eingesetzet wird. Die Sache, inderen Abtretung oder Ausantwortung der Beklagteverurtheilt worden ist, wird bey der gerichtlichen Hülfeihm weggenommen; oder, bey unbeweglichen Gütern,der Bek agte daraus geworfen (kxminirec), und Klä-ger eingewiesen (immittim). In unbewegliche Gü-ter wird die Hülfe durch Anshauung eines Spanesaus der Thüre, Ausgrabung oder Ausstechung einesRasens oder Erdkloßes, Aushebung eines Weinre-bens, Abhauung eines Zweiges rc. vollstrecket; wor-auf die Immission durch Auslöfchung des Feuers undMiederanzündung desselben, Eröffnung der Gemächerund Uebergebung der Schlüssel rc. vorgenommen wird.

Von der Immissron der Gläubiger in ein tmLoncurs« freyendes Gur, werde ich im Art. pachc-Au schlag handeln.

Immortelle, f. ©OltllCIt - Goldb Ullte.

Impastiren, ein aus dem Jtal. impaltarc, und Franz,empäar, ehedem emp ilier. entlehntes Wort.

i. Bey den Mahlern, die Farbe dick und fett aufein Gemählde auftragen, ohne sie allzu sehr zu strei-chen und zu verreiben. Man sagt: ei» wohl impa-slirres (F mahlde, Fr. m> rab ei» lue 1 empate, umanzuzeigen, daß es farbenreich ist, und daß die Farbenauf dasselbe dick und frey aufgetragen sind. Wennaber von einem erst angefangenen Gemählde die Redeist, so heißt impastiren/ uurermahlen/ d, i. die Far-ben, jede an ihren Ort, auf die Figur auftragen, ohnesie zu verschmelzen. Dieser Ropf ist noch nrchr ge-mahlt oder ausgemahlt/ er ist nur impastirc.

Daher die Impaftll'UNg/ Fr. Emparemenr, Em-pastement, das Auftragen der Farben auf Leinwand,

Holz,