Jncolat - und Indigenat - Recht. 499
a (<$ ein Unbekannter und unter verändertem Nahme»
an einem Orte aufhalten.
^ncdl, L. lncols, ein fremder TinkömMling, Einmohrner und Beysaß, zum Unterschiede von einem Eingesvorne,,, L. indigena.
Daher das Incolar, das Ittcosaruecht, L.J us incolauiS. ^r.lncolatj oder Oroir d'mcQlat, inson-derheit in Schlesien Und Böheim, dasjenige Recht,welches die Einwohner dieses Königreiches genießen,,und welches der Landesherr auch den Fremden, dienicht in diesem Königreiche geboren sind, verleihet undertheilt, und vermöge dessen sie einerley Freyheitenund Vorzüge mit den im Lande gebornen (eingebornen)Bürgern oder Edelleuten dieses Reiches genießen; bisGewi,inung der Landsmannschaft; die Naturali-sation; das HeiMachrrcht. In Polen, Dänemark rc»wird eS das Indiaenar genannt.
In Ländern, wo das Incolarrecht eingeführt ist,darfz. B. kein Fremder und Auswärtiger ein Landgutkaufen, sondern nur allein die eingebornen Lanoeskin-der haben dieses Vorrecht. Ein Käufer also, welchersich in einer Provinz, wo dieses Recht Statt findet,niederlassen und Landgüter saufen will, muß zuvörderstdieses Recht, welches, wie ganz natürlich ist, in mon-archischen Staaten von dem Landesherren ertheiletwird, "zu gewinnen, und den deshalb gewöhnlichenJncolacbt'ief(Naturalisanonsbrief) zu lösen suchen»Es ist solches nicht in allen Ländern gleich schwer zuerhalten, wiewohl es, da es eigentlich ein Vorrechtder sämmtlichen Mitglieder des Staates ist, niemahlsanders, als "aus erheblichen Ursachen, ertheilet wer§den sollte. Indessen sind doch alle Mühe und Kosten-welche ein Kanftr an einen Güterkauf wendet, vordessen Erlangung umsonst und vergebens, indem er,fo lange er nicht durch das gewonnene Ineolatrecht deneingebornen Landeskindern gleich gemacher worden ist,Ji 3 wedelt