Band 
Neun und zwanzigster Theil, von Jan bis Inf.
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500 Jncola! - ui d Inr g »at - Recht.

weder zum Besitz eines erkauften Landgutes gelangen,noch auch die nöthige Confirmarion darüber hostenkann.

Da dasJnrolat oderJndigenat nicht überall eingeführtist, so folgt daraus von selbst, daß das jetzt erwähnte nurin denen Provinzen, wo solches ein Recht des Vareriandesgeworden ist, zu beobachten sey.

Wie sehr der polnische Adel mit seinem Indigenate prahle,und waS für Vorrechte diejenigen, die solches erhalten, zugenießen haben, ist auS der Geschichte dieses Landes bekannt.ES hält auch daselbst sehr schwer, daß ein Fremder zu demIndigenat gelassen werde; und öfters könnten die wichtig-sten Empfehlungen solches nicht zuwege bringen. Nur be-sondere Verdienste um die Republik waren der Weg, solches«lS ein besonderes Kleinod zu gewinnen. So war esehedem.

Unter den Provinzen in Deutschland ist besonders dasHerzogthnm Schlesien wegen des Incolatrechres bekannt.Auch hier darf kein Fremder an keinen Gürerkauf denken,wenn er nicht vorher von dem Landesherren mit einem Juco-larbriefe begnadiget worden ist. So gar nicht die Einwohnerderjenigen Provinzen, welche d"ch mit Schlesien unter ei-nem Scepter stehen, dürfen daselbst Landgüter kaufen, son-der» ste müssen, eben so wie andere Fre<nde, vorher denJncolalbrief lösen.

Von dem ganz neuerlich in dem Königreiche Dänemarkeingeführten Indigenarrechte, werde ich weiter unkensprechen.

Es scheint zwar dieses Recht einem Staate eherschädlich, als nützlich, zu seyn, indem man begütertenFremden, die durch einen vorhabenden Güterkauf ihrGeld in das Land bringen, nnd dadurch sowohl dieAnzahl der Bürger, als auch den Reichthum desEtaares vermehren helfen wollen, die Sache eher er-leichtern, als erschweren sollte. Wein, dieses Rechtführt, wenn man es mit einem philosophischen Augebetrachtet, viel Vernünftiges und Gerechtes bey sich.Besonders aber ist eS alsdann, wenn es hauptsächlichden Vorzug der Eingebornen zu den erledigten Bedien,

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