Jncolat - und Indigenat - Recht. 501
ungen und Ehrenämtern zur Hauptabsicht hat, für ei-nen jeden Staat etwas sehr nützliches. Denn, daßdie Eingebvrncn, da sie und ihre Vorfahren die Lastendes Staates schon so lange tragen geholfen, und öf-ters ihr Blut tmb Leben zur Wohlfahrt des Vaterlan-des zewaget und aufgeopfert haben, zu den Landesbe-dienungen und Ehrenämtern vorzüglich genommenwerden, ist der Gerechtigkeit und Billigkeit gemäß.Die National-Liebe ist ein Naturtrieb, welcher nie-mahls ganz ausgerottet, aber durch gute Mittel ge-startet, zum Heroismus im Kriege, und zur höchstenBetriebsamkeit des allgemeinen Wohls im Frieden er-hoben werden kann. Kränkend muß es für jeden Pa-trioten seyn, wenn er sieht, daß Ausländer die Dienstedes Staates verwalten, und Ausseher oder Befehls-haber in der Nation werden. Sein Eifer wird ge-schwächt und durch das Mißverguügen verzehrt; seineFurcht, für Fremde zu arbeiten, welche Antheil anseinen Abgaben haben, macht ihn inuthlos, unarbeit-sam, träge. Der Gedanke der Verachtung, oder we-nigstens der Geringschätzung der nationellen Fähigkeit,muß ihn nothwendig betrüben. Er wird weniger thun,als er thun könnte; er wird zu großen und wichtigenDingen ungeschickt werden. Dieser Unmuth, dieseNiedergeschlagenheit wird sich über den größten Theilder Nation allsbreiten, und sie wird weniger seyn, alssie seyn könnte. — Es gibt eine Menge, besondersCivilbedienungen, denen auswärts her Berufene nichteinmahl hinlänglich vorstehen können; und man kannsagen, daß die Fürsten nicht gerecht und billig handeln,die dazu bisweilen Auswärtige zu berufen pflegen.Alle diejenige Aemter, zu bereit Verwaltung Kennt-nisse derGeseße des Landes, der Verfassung des Staa-tes, des Characters der Nation, der Sitten, Gebräu-che, Einrichtungen, Gewohnheiten rc. nöthig sind,können von keinem Ausländer, wenigstens nicht ohneJi Z Scha-