Band 
Neun und zwanzigster Theil, von Jan bis Inf.
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Jncolat * und Jndigenat - Recht. 505

stlbst, ju nehmen. Weil aber dieser üble Ruf alle Fremd«von den römischen Gränzen zurück hielt, die Römer selbsthingegen ihre Länder bevölkert und mit Menschen häufig be-setzt wissen wollten, so thaten sie den Fremden kein Leidmehr, weder an Gut, noch Freyheit, noch Leben ; nur sieliess n ihnen doch keinen Genuß der bürgerlichen Gesellschasts-Rechte zu. Die Fremden durften daher mit römischen Bür-ger-Kindern sich nicht verheurathen; sie durften keine bür-gerliche Nahrung treiben; sie konnten zu keinen Ehrenäm-tern gelangen; sie hatten ihre Kinder in keiner immerwähr-enden Gewalt, weil solche, wenn sie mündig waren, auf-hörte; sie durften durch ein Testament das ihrige niemandzuwenden, es durfte auch kein römischer Bürger dieselbenzu Erben einsetzen, oder ihnen etwas vermachen; sie konn-ten auch für vieles Geld nicht einmahl Bürger werden. Un-terdessen worden sie zu Roin, als Einwohner, jedoch nichtlänger, geduldet, als bis man sie ausziehen hieß, welchesbey entstandener Theurung, oder aus andern Ursachen, viel-fältig geschah. Auch ihre Kleider und Trachten waren un»terschieden, und sie durften keine römische Röcke tragen.Der römische Götzendienst wurde ihnen nicht erlaubet, obsie gleich die Freyheit, ihre eigene Götzen anzubethen, be-hielten. Endlich hatten sie ihren eigenen Gastrichter, denman Praetor peregnnorum nannte, und was dergleichen Un-terschied mehr gewesen seyn mag.

Die römischen Kaiser hoben aber diesen Unterschied oftauf. Denn sie verkauften vielen daS Bürgerrecht, und an-dern, öfters verdienten, vielmahls aber auch nichtswürdi-gen Leuten, schenkten sie es; von einzelnen Personen gingsolche Wohlthat endlich auf ganze Truppen von guten Sol-daten, ganze Gemeinden von wohlverdienten Städten, jaganzen Völkern, die sich um das römische Reich wohl ver-dient gemacht hatten, oder sonst der Kaiser ihre Landsleutegewesen waren, oder sich auf andere Weise in deren beson-dere Gnade gesetzt hatten. Ob gleich das römische Volk,durch solches, an die Fremden verlassenes Bürgerrecht, sichungeduldig und schwierig bezeigte, so kam es doch endlichim I. 215 zum gänzlichen Durchbruch, daß der Kaiser An«toninus Caracalla allen Fremden das römische Bür-gerrecht, ohne Unterschied, verliehen, und nicht allein da-durch Rom zur Heimath des ganzen Erdkreises gemacht,sondern auch die Einkünfte seines Reiches, besonders in