Band 
Neun und zwanzigster Theil, von Jan bis Inf.
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506 Jncolat - und Zndigenat - Recht.

dem Rechte von, zwanzigsten Erbtheil, welcher in des Kai-sers Schatz floß, jährlich »in viele Millionen vermehrt hat;wobey es "denn auch die folgenden Kaiser liessen, und des-wegen nur zweycriei) Stände der römischen Unterthanenübrigblieben; daher cntcf> Iustinian den Scatum duitatis& peregrinit.it is ausgelassen hat.

Weil der Kaiser Antuinus, mit dem Zunahmen Piue,das römische Bürgerrecht nicht, wie seine Vorfahren, ver-kaufte, sondern dasselbe rugenbhaflen und rechtschaffenenLeuten frey ertheilte, so legte ihm der römische Rath nichtnur den Nahmen Pater patria: bey, sondern ließ auch aufdenselben, im I. 14°, die Fig. 1658 »J abgebildete Münzeschlagen, auf deren Hauprftite daS Brustbild des Kaisers,mit der Umschrift: ANTONiNVS AVG. PIVS. P. P. TU.P. COS. >11 C), und auf der Kehrseite die miteiner Lorbeer-Krone umgebene Aufschrift in 4 Zeilen: 8. P. Q^R. AMiLl-ATOKI CiVlVM, (d. t, dem Vermehret' der römischen Bür-ger,) weil er dadurch Rom an Bürgern sehr vermehrte,befindlich ist.

Die Verhältnisse der Staaten gegen einander nachder so genannten Völkerwanderung, machten ein an«deres Bürgerrecht nothwendig. Gleichwohl habendie Meisten, und in gewissem Betracht alle Staateneine Art von Indigenatrechle. In polen könnenAusländer sich nicht einmahl liegende Gründe erwer-ben; und in England muß um so mehr ein genauesJndigenatrecht beobachtet werden, da dasselbe einesvon den großen Rechten ist, welche sich die Nation indem berühmten Grundgefthe, Akte of-letrlement, ver-sichert hat: „daß niemand, der ausser den Reichen von

,,Engr

(*j M tliobarbus PAmgns hat zwar andere Ausschriften, nähmlichtü. p. 11 und COS. 11. (d i. als er ais das zweyte MahlZunftmeister [Tribunus plebis] oder Buraemeister zu Rom gk,wise»,); allein, da die hier abgebildete Münze mir COS. 111.,zu der Zeit, als Spanheim sich als Friedens-Gesandter zuCölu befunden bat, von dem Cvm. endauken Beuriuvilic, zutzl'vnn, in den Festungswerken auegegrabrn worden ist, wie erselbst M »rbe Romano, excrcir. II. cap. j, S. 17o, bezeuget:so rat man sich VON keinen andern Slämprln irre machen zulassen.