512 Zneolat - und Indigenat - Recht.
Es soll/ von dem Lage dieses Gesetzes an, für«ine nothwendige Eigenschaft, um in Unfei n Rönig-reichen und Landen, Aemter undBedienunge«, wiesie Nahmen haben mögen, es sey bey Hofe, oder indem geistlichen, Livil - und Militär - Stande, zuerhalten, geachtet werden, daß die zu b?fördenidePerson in Unsern Sraaren, oder von solchen daselbstgebürtigen Unterthanen, die sich auf Reisen, oderTtitt Unsers Dienstes willen außerhalb -Landes auf-hallen möchten, geboren sey. Zu dem Ende sollenUnsere sämmtliche Lollegien, oder wer bey Unswegen Besetzung einigen Amres oder Dienstes Vor-stellung rhur, gleichwie auch sonst ein jeder, demdas Ernennungsrechr in Ansehung einiger Bedien-ung im Staare zusteht, bey Unserer Ungnade, ge-nau darauf Acht haben, keine andere als Dänen,vlorweger, Holsteiner, oder die ihnen gleich zuachten sind, vorzuschlagen ; und in allen Vocatio-nen, Briefen und Bestallungen soll ausdrücklichangeführet werden, daß der Imperranc die Eigen-schaften habe, die in d«eser Unserer unveränderli-chen Anordnung festgesetzt sind.
II.
Deü Eingebornen sollen ferner gleich geachtetwerden alle diejenige, die am 29 Jan. 1776 bereitsin Unsern und des Staates wirklichen Aemrern undDiensten stehen, obschon sie in Unsern Landen nichtgeboren sind.
HI.
Den Eingebornen sollen ferner gleich geachtetund angesehen werden alle Ausländer von Geburt,die-Landgürer oder andere Immobilien, wenigstens30000 Rrhlr. werch, es seyn vollständige Freygüterin Dänemark, Eisen - oder andere Werke und Be-sitzchümer in Norwegen, Landgüter in Holstein,
oder