Band 
Neun und zwanzigster Theil, von Jan bis Inf.
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Zncolat - und Jndigenat - Recht. 511

des Landes Dienst die Rinder des Landes nähre,und die Vortheile im Staate den Bürgern desselbenzu Theil werden. Die Erfahrung aller Zeiten hacauch gelehrt, dast es in einem Lande, wo für dieErziehung der Jugend Sorge getragen wird, niean tüchtigen Leuten fehle, wenn der Regenr sie ja,chct. wir können auch hierbey mir Vergnügen andie Geschichte Unsers Vaterlandes zurück denken,weil sie aus allen Standen Männer ausweisen kann,die dem Lande gedienrr, Ehre gemacht, und es ge-rettet, und mit der edelsten Entschlossenheit sich,zu ihrem unsterblichen Nachruhm, für die Rönige,Unsere Vorfahren, um ihr Regiment zu.vcrhcrrli-chen oder zu befestigen, aufgeopfert haben. Umdeswi-'leir haben auch die Rö«««ge ihr Volk zärtlichgeliebet, und dagegen von ihrer zutraucnvvollenLiebe die stärksten Beweise gehabt, die Sie stetsin Bereitschaft gefunden, wenn dieselben amnothwendigsten und die Zeiten am gefährlichsten ge-wesen.

Alle diese Betrachtungen haben bey Uns denVorsatz gewirker und unterhalten, durch eine feycr-liche und unveränderliche Anordnung die Acmcekdes Landes den Rindern desselben zu versichern.Denn obgleich der Sraar Auswärtige gehabt, undWrr annoch Auswärtige in Diensten Habei«, die miteinem rühmlichen Eifer Uns und dem Staate ge»dient haben, und noch diese Stünde zu Unserervollkommenen Zufriedenheit dienen: so könnenWir Uns doch «richt encbrechen, dem Gesetze derBilligkeit, der Liebe und selbst des Gewissens zufolgen, wenn wir nunmehr, nachdem W«r zurTüchtigkeit unserer eigenen Jugend gute Anstaltengeinacht und noch ferner zu machen Uns vorgesetzthaben, in einer so kandesvarerlichett Absicht gebie-then urid befehlen r

I. Es