516 Incolal- unv Indrgenat - Recht.
Wir überzeugt, das; die künftigen Regenren stetsderselbe» Arr zu denken folgen werden, und dahererklären wir diese Unsere Anordnung für ein im*veränderliches und unverbrüchliches Gesetz des Rei-ches, welches wir als Röntg und Vater, allen Un,fern eigenen Descendenten, heilig zu beobachten undniemahls davon abzuweichen, auflegen; es möchtedann ein solcher höchst beträchtlicher und für denganzen Scaat besonders wichtiger einzelner Fall,den alle menschliche Vorsichtigkeit nicht voraus se-hen kann, eintreffen, der eine Ausnahme in diesemGrundgesetze unumgänglich nothwendig machte;welches jedoch in solchem Falle nie zur Folge gezo-gen, oder die Rraft und stekswahrende Wirkungdieser Anordnung schwächen soll.
Aus derselben Vorsorge für Unser angestamm-tes Volk, und um dasselbe bey dem natürlichenRechte zu handhaben, das Wir durch dieses UnserGesetz haben feststellen wollen, haben wir Unsernwerthesten und einzigen Bruder, des Erbprinzenkönigl. Hoheit ersuchet, für Sich und Seine De-scendenten eine versicherungs - Acre dahin auszu»stellen, daß, falls die Erbfolge dermahleinst nachGoices Willen an die andere Linie in Unserm Hausekommen sollte, dieses natürliche und billige Geseyalsdann eben sowohl ein Grundgesetz seynundblei-ben solle. Welche Acre auch Unser geliebter HerrBruder mit dem größten Vergnügen unter heuri»gem Daro ausgesteUck und zur Aufbewahrung inUnser Archiv gesandt hat; gleichwie wir auchwollen, daß zwey von Uns Selbst unterzeichnetegleichlautende Original ien dieses Gesetzes bey demBönigs; Gesetze aufgehoben werden sollen.
Gebiethen und befehlen demnach Unsern Lotte-gien und denen, die in obcnstehendcm lsten Arti-kel genannt sind, oder daruncerlverstandrn werdet
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