Band 
Neun und zwanzigster Theil, von Jan bis Inf.
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517
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Jncolat- und Indigenat-Recht. 517

über die Beobachtung dieses Gesetzes genau zu wa-chen, und sich für die Uebertrerung desselben sorg-fältig zu hüten. Urkundlich unter Unserm könig,lichen Handzeichen und vorgedruckren ^fnfttgeUGegeben auf Unserer königlichen Residenz Lhristi,ansburg zu Roppenhagen, d. IZ Januarii, Anns1776.

Christian R.

A.P.v.Bemstorff. C.L. Seemann. C. §. Schütz.

Die Urtheile der Ausländer über dieses Gesetz sindnicht sehr günstig, so sehr auch Hr. v. Schwach das-selbe in seiner über das königl. dänische Indigenat-Recht, Hamb. 1779, auf 16 B. in 4. herausgegebe-nen Schrift zu erheben gesucht hat. Nach dem Ur-theile der besten Statisten, ist dasselbe wider alle polit-ische Klugheit. Die meisten Dänen selbst schä-men sich desselben, und zweifeln nicht, es werde nachund nach in Vergessenheit gerathen. Denn, so gerechtdas Jncolat- und Indigenat-Recht an und vor sich,und so sehr es auch in der natürlichen Billigkeit ge-gründet ist, so ist doch die Sache hierunter nicht zuweit zu treiben, indem eine gänzliche Ausschließ-ung der Fremden dem Staate eben so schädlich,als das auf eine vernünftige Art eingeführte Jncorlatrecht demselben nützlich ist, werden könnte.Ein Landesherr, und besonders ein solcher, der seineStaaten mit einer monarchischen Gewalt beherrschet,kann sich hierin unmöglich die Hände binden lassen.Als Landesvater wird er allerdings den eingebornenLandeskindern den Vorzug geben. Trifft er aber un-

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