518 J'icolat - und Indigenat - Recht.
ter denselben nicht genug fähige und tüchtige Subjectean, so ist es selbst znr Wohlfahrt des Landes eineNothwendigkeit, daß er sich auch fremder geschickterPersonen bey Beseßung der Aemter und Ehrenstellenbediene. Und in dieser Absicht gebührt ihm auch dasRecht, die Jncvlats- und Indigenats-Briefe zu er-theilen, wobey ausdrücklich voraus gefeßt wird, daßer dazu keine andere, als nur solche, die dem Staatewirklich nützlich seyn können, zulassen werde. Unterdieser Vorsicht wird die Ertheilung der Incolatsbriefean Fremde, den Eingebornen so wenig nachtheilig seynkönnen, daß es ihnen vielmehr zu einer billigen Anreitz-ung, sich und ihre Kinder zu den Diensten des Vater-landes immer mehr und mehr geschickt zu machen, ge-reichen wird. Denn, wenn bloß der Mangel geschick-ter Eingebornen an dem Vorzüge, den man hier undda bey Fremden in Beseßung der Ehrenstellen bemerkthat. Schuld gewesen ist, so ist es eine natürliche Folge,daß solcher alsdann, wenn die Eingebornen sich dieserGeschicklichkeit selbst befleißigen, wegfallen müsse, in-dem ein jeder nach Recht und Billigkeit handelnderLandesherr sich hierzu weit lieber der ersten, auf derenTreue er sich zu verlassen doppelte Ursache hat, als derletztern, bedienen wird. Die Wohlfahrt des Landesfremden Händen anzuvertrauen, ist bloß ein Nothfall,welcher durch die vernachlässigten Fähigkeiten der Ein»gebornen selbst verursachet wird. Uebrigens verstehtes sich von selbst, daß die Ertheilung des Jncolatesund Indigenates, da, wo es die Gewohnheit undLandesverfassung eingeführt hat, nur allein der lan-desherrlichen Gewalt und Beurtheilung zustehe. DerRegent muß billig die Besitzer der Landgüter in seinemLande wissen, und kein Fremder muß ohne dessen Vor-bewußt und Consens dergleichen ankaufen; erwürbeft>nst weit geringer, als ein jeder Gutsbesitzer, ohne
dessen