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tNenge ihrer Aecker, die einer L Wasserung bedürfen,vertheilet. Es soll daher an jedem Flusse ein Damm nebsteinemRessel angeleget werden, um welchen herum Schleu-sen zu führen sind, von denen die Lanäle ausgehen , undsichln besondere Nessel, wo nran die Anetheilung desWassers den obigen Regeln gemäß machen wird, ergie-ßen sollen.
Es soll ein geschworner Wassermesser geseyet werden,welcher die Geffnungen dieser verschiedenen Rcssel an-ordnen, und für die Wiederherstellung ihrer Gränzen,wenn sie beschädiget worden sind, sorgen soll.
Der Wass-rmesser soll allemahl gegenwärtig seyn, wennman die Gessnungssteine dieser Resfel und die grauenBruchsteine setzt, die sich in den Vertheilungakrffrln befin,den nuissen, damit das Wasser sich auf allen Seiten gleich»aus verbreite.
Der oberhalb Wohnende ist verbunden, dem Wassereinen bequemen Durchgang für dje unterhalb Wohnen»den, die ihm nur denwerrh des Bodens, durch welchenes geht, zu bezahlen gehalten sind, ohne Rücksicht aufden Schaden, den ihnen dieser «Lanal verursachen kann,zu verstatten.
Der Eigenthümer des obern Planes kann auf keineweife mit dem Wasser desjenigen, der unter ihm liegt,schalten, noch einen Ablauf, welcher dasselbe verderbenkönnte, hinein führen, bey Vermeidung einer Lerbes-Strafe.
Alte Einwohner, welche ihr Wasser aus einem undeben demselben Flusse erhalten, müssen eine gewisse An-zahl Negern, die ihrem Wasserfange gemäß ist, abschi-cke», um dasBett, und die allgemeinen Ressel undLanälezu reinigen. Die besondern Ressel lind Eanäle aber wer-den, nach eben den Verhältnissen, bloß von den Negernderjenigen, welche daselbst ihr Wasser;» nehmen, ange-wiesen sind, unterhalten.
Jeder Einwohner soll die Lanäle, welche bloß zumNutzen seines Platzes angelegt sind, auf seine eigene Ro-sten unterhalten; allein, er ist nicht schuldig, für die an-dern zu sorgen, denen er zum Nugen derer, die unterihm liegen, einen freyen Durchgang verstatten muß.
Die Einwohner der Gegenden von St. Domingo,welche an jetzt erwähnten Werken Theil haben, seyenLq Z gleich